Bundesfinanzhof weist Fiskus in die Schranken

Urteil zu Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung

Bundesfinanzhof weist Fiskus in die Schranken

lz Frankfurt – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass Gewinne aus der Veräußerung oder der Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen nicht wie Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen sind, die unmittelbar besteuert werden, sondern wie private Veräußerungsgeschäfte, die erst nach Ablauf einer Frist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Besteuerung unterworfen werden (Az: VIII R 4/15 und VIII R 35/14). Entsprechende Begehrlichkeiten von Finanzämtern, die gleich auf das Geld zugreifen wollten, wurden zurückgewiesen.Bei Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere, die dem Inhaber zum einen ein Recht auf Auslieferung einer bestimmten Menge an Gold gewähren. Die Lieferung kann jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche ist die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.Dem Urteil lagen zwei Revisionsverfahren zugrunde. Der eine Kläger veräußerte seine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der andere Kläger ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den erzielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen der Steuerzahler waren vor den Finanzgerichten aber erfolgreich.Daraufhin legten die Finanzämter jeweils Revision ein, die vom BFH nun allerdings als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen führe zwar zu Einkünften aus Kapitalvermögen, doch könnten diese nicht besteuert werden, da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung. Der Anspruch auf Lieferung von Gold werde auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass eine Vielzahl von Anlegern solche Schuldverschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt hätten.Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Goldgeschäfte hat der BFH schon immer als private Veräußerungsgeschäfte angesehen.