Das europäische Lieferkettengesetz im Überblick
Erfasst werden EU-Unternehmen mit über 500 Beschäftigten und einem globalen Umsatz von über 150 Mill. Euro sowie Drittstaaten-Unternehmen mit mindestens 150 Mill. Euro Umsatz in der EU.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten ab einer Schwelle von 40 Mill. Euro, wenn die Unternehmen mehr als die Hälfte der Erlöse in den Hochrisikosektoren Textilien, Landwirtschaft/Lebensmittel, Mineralien, Metalle und Bergbau erzielen.
Erfasst wird grundsätzlich die gesamte Wertschöpfungskette inkl. Zulieferer, allerdings nur bei dauerhaften, etablierten Geschäftsbeziehungen.
Unternehmen können für zahlreiche, konkret benannte Schäden haftbar gemacht werden – sowohl bei Menschenrechten als auch im Umweltbereich.
Die Geschäftsführungen erhalten neue Vorgaben, ihr Unternehmen nachhaltig auszurichten.
Die EU-Staaten müssen nationale Aufsichtsbehörden benennen, die die Einhaltung der Regeln überwachen. Diese koordinieren sich in einem europäischen Netzwerk.