Erben großer Betriebe zahlen deutlich mehr

Stiftung Familienunternehmen hat gerechnet

Erben großer Betriebe zahlen deutlich mehr

wf Berlin – Am Freitag stimmt der Bundesrat über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab. Billigt auch die Länderkammer das Vermittlungsergebnis, ist die letzte Hürde genommen und das Gesetz kann in Kraft treten – praktisch in allerletzter Minute. Das Bundesverfassungsgericht hatte für die Novelle zur steuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen beim Übergang auf die nächste Generation eigentlich eine Frist bis Ende Juni 2016 gesetzt.Für die Erben großer Familienunternehmen wird es nach der Neuregelung deutlich teurer. Dies hat die Stiftung Familienunternehmen errechnet. Grundsätzlich bleibt im neuen Recht die volle Verschonung von Betriebsvermögen möglich, sofern der neue Eigentümer die Arbeitsplätze erhält und das Unternehmen sieben Jahre fortführt. Die Lohnsumme darf dann nicht bei weniger als 700 % des Ausgangsbetrags liegen. Bei der sogenannten Regelverschonung – ein Abschlag von 85 % auf das Betriebsvermögen – muss der Eigentümer das Unternehmen fünf Jahre fortführen und eine Lohnsumme von 400 % garantieren. Bislang mussten Unternehmen diesen Nachweis erst bei mehr als 20 Beschäftigten führen, nun schon bei mehr als fünf Beschäftigten.Die Richter hatten zudem bei großen Familienunternehmen eine Prüfung verlangt, ob die Verschonung von der Steuerpflicht überhaupt nötig ist. Dazu wird nun das Privatvermögen überprüft und zur Hälfte herangezogen. Als große Unternehmen – dies hat der Gesetzgeber festgelegt – gelten solche mit einem Übertragungswert von mehr als 26 Mill. Euro. Wollen Unternehmenserben nicht prüfen lassen, inwieweit ihr Privatvermögen für die Steuerzahlung reicht, gilt nur ein reduzierter Verschonungsabschlag. Dieser schmilzt mit zunehmender Unternehmensgröße und erreicht bei einem Übertragungswert von 90 Mill. Euro null.Die Stiftung Familienunternehmen hat die Steuerlast nun an einem Beispiel mit einem Übertragungswert von 100 Mill. Euro kalkuliert. Unterstellt wird darin, dass mehr als 90 Mill. Euro begünstigungsfähiges Betriebsvermögen – also kein steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen – sind und es darauf einen Vorwegabschlag von 20 % wegen Verfügungsbeschränkungen im Gesellschafterkreis gibt. Ohne jegliche Verschonung läge die Erbschaftsteuer nach altem wie nach neuem Recht in diesem Fall bei 30 Mill. Euro. Im bisherigen Regime konnte sie aber bei Fortführung des Betriebs samt Arbeitsplätzen auf rund 5 Mill. Euro gedrückt werden. Im neuen Regime fallen in der günstigsten Konstellation für den Erben rund 16 Mill. Euro Steuern an, wenn er das Unternehmen sieben Jahre fortführt oder wenn sein Privatvermögen im Verhältnis zur Steuerschuld nicht allzu hoch ist. Wählt er die Variante, sich auf fünf Jahre Fortführung festzulegen, erreicht die Steuerlast rund 20 Mill. Euro. Unterzieht er sich einer Bedarfsprüfung und hat ein Privatvermögen, das mit 50 Mill. Euro halb so hoch ist wie der Unternehmenswert, erreicht die Steuerlast etwas mehr als 24 Mill. Euro.