EU-Gericht rügt Rom für schlechte Zahlungsmoral

Italien muss Einhaltung von Fristen sicherstellen

EU-Gericht rügt Rom für schlechte Zahlungsmoral

fed Frankfurt – Italien kann sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen: Die Regierung in Rom hat am Dienstag eine Rechtssache vor dem Europäischen Gerichtshof verloren, in der es um ihre Verantwortung für die schlechte Zahlungsmoral der Behörden des Landes bei der Begleichung von Rechnungen geht.Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung waren jahrelange Beschwerden italienischer Unternehmen und ihrer Interessenverbände darüber, dass unterschiedliche öffentliche Stellen in Italien Rechnungen beispielsweise von Handwerkern, Zulieferern oder anderen Dienstleistern erst nach einer unangemessen langen Zeit bezahlen. Der Vorwurf der Firmen und ihrer Lobbys lautete, dass die Behörden im Geschäftsverkehr mit privaten Parteien “systematisch” Zahlungen verzögern.Die EU-Kommission sah sich aufgrund der Beschwerden veranlasst, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das EU-Mitgliedsland zu eröffnen und – nachdem die Regierung in dem mehrstufigen Prozess nicht einlenkte – letztlich vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen. Die EU-Beamten werfen Italien vor, gegen EU-Recht zu verstoßen – oder um es konkreter zu sagen: die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr aus dem Jahr 2011 zu verletzen. Diese EU-Vorgabe verpflichtet die Mitgliedsländer sicherzustellen, dass ihre öffentlichen Stellen “im Rahmen von Geschäftsvorgängen, bei denen sie Schuldner sind”, die festgelegten Zahlungsfristen von höchstens 30 oder 60 Kalendertagen tatsächlich einhalten.Italien verteidigte sich in Luxemburg mit drei unterschiedlichen Argumenten. Erstens machte die Regierung geltend, dass die EU-Richtlinie lediglich von ihr verlange, entsprechende Gesetze zu erlassen und darin beispielsweise das Recht auf Verzugszinsen vorzusehen – aber doch nicht, auch für die Einhaltung dieser Vorschriften zu haften. Der Gerichtshof konterte hingegen, es sei im Jahr 2011 gerade der Willen des Unionsgesetzgebers gewesen, den Mitgliedstaaten “weiter gehende Pflichten aufzuerlegen”. Schließlich sei das Problem, das Unternehmen entstehe, die regelmäßig zu lange auf ihnen zustehende Summen vom Staat warten müssten, erheblich.Zweitens versuchte es Italien mit einem rechtstechnischen Argument. Ein Land könne doch gar nicht für etwas haften, was im Geschäftsverkehr außerhalb hoheitlicher Befugnisse liege. Das Gericht hielt dagegen, dass damit der EU-Richtlinie die praktische Wirksamkeit genommen werde.Drittens wies Italien darauf hin, dass sich die Zahlungsmoral zuletzt gebessert habe. Auch das überzeugte das Gericht nicht. Es habe über die Zahlungsfristen im Laufe des Vertragsverletzungsverfahrens zu urteilen.