EU-Gericht weist Klage Berlins gegen EEG-Votum ab
ge Berlin – Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat Bedenken der EU-Kommission gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung von 2012 stattgegeben. Brüssel hatte moniert, dass die damalige Form des EEG staatliche Beihilfen umfasse, auch wenn sie diese letztlich größtenteils gebilligt hatte. Gegen dieses Votum hatte die Bundesregierung Klage eingereicht – die vom EuG gestern abgewiesen wurde. Das gegenwärtig gültige EEG 2014, das die Kommission noch im gleichen Jahr genehmigt hatte, ist durch den Luxemburger Beschluss nicht betroffen. Wie das Bundeswirtschaftsministerium versichert, muss die Industrie durch die gestrige Entscheidung keine Erstattungsforderungen befürchten.Wie in allen bisherigen Ausformungen des EEG garantierte auch die 2012er Reform den Ökostrom-Erzeugern höhere Preise als den Marktpreis. Diese Zusatzgelder werden mit Hilfe der EEG-Umlage bei den Stromverbrauchern eingesammelt. Für stromintensive Unternehmen sieht das Gesetz eine Begrenzung der Umlage vor, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In ihrem Beschluss von Ende November 2014 stellte die Kommission fest, dass sowohl die Preisgarantie als auch die Sonderregelung für große Stromverbraucher staatliche Beihilfen seien. Diese seien jedoch im ersten Fall vollständig, im zweiten Fall größtenteils mit dem Unionsrecht vereinbar. Deswegen ordnete Brüssel nur die Rückforderung eines begrenzten Teils an. Privat oder staatlich?Tatsächlich ist diese angeordnete Rückforderung angesichts der etwa 24 Mrd. Euro schweren EEG-Umlage sehr begrenzt. Wie aus Regierungskreisen verlautet, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im vergangenen Jahr bei rund 350 Unternehmen gut 30 Mill. Euro zurückgefordert – im Schnitt nicht einmal 100 000 Euro je Betrieb.Anders als die hiesige Meinung, nach der die EEG-Umlage über ein privates Umlagesystem Gelder bei privaten Stromverbrauchern einsammelt, um sie privaten Wind- oder Solaranlagenbetreibern zukommen zu lassen, geht die Kommission – und mit ihr auch das EuG – davon aus, dass es sich hier angesichts der staatlichen Vorgaben und Regelungen um eine Beihilfe handelt, also um Zuwendungen aus staatlichen Mitteln.Das Wirtschaftsministerium, das grundsätzlich an einer geklärten Rechtslage interessiert ist, hat nun zwei Monate Zeit, um Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof einzulegen. Um endgültige Rechtssicherheit herbeizuführen, appelliert der Verband der Chemischen Industrie an die Regierung, den Sachverhalt in letzter Instanz vom EuGH klären zu lassen.