EuGH-Gutachter stützt EZB-Politik
Die Europäische Zentralbank (EZB) kauft seit 2015 Anleihen der Euro-Staaten auf – Kritiker sehen darin eine verbotene Staatsfinanzierung. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs hat dem nun widersprochen. Er empfiehlt dem Gericht, das EZB-Programm zum Kauf von Staatsanleihen für gültig zu erklären.op Luxemburg – Nach Ansicht von Generalanwalt Melchior Wathelet vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) verstößt das EZB-Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten nicht gegen das Verbot der monetären Finanzierung der EU und geht nicht über das Mandat der EZB hinaus.Im März 2015 legte die Europäische Zentralbank ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten auf (Public Sector Asset Purchase Programme, PSPP), das Teil eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren (Expanded Asset Purchase Programme, APP) vom Januar 2015 ist. Das APP wird allgemein als “Quantitative Easing” (QE) bezeichnet.Gegen die EZB-Beschlüsse erhoben mehrere Privatpersonen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), darunter die deutschen Abgeordneten der Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer im Europäischen Parlament. Prominente Kläger sind unter anderem der CSU-Politiker Peter Gauweiler und der frühere Vorsitzende der AfD, Bernd Lucke. Sie sind der Ansicht, das PSPP verstoße gegen das Verbot der monetären Finanzierung der Mitgliedstaaten, das in den EU-Verträgen verankert ist, und sei nicht mehr vom Mandat der EZB gedeckt.Das BVerfG legte diese Fragen dem EuGH vor, denn falls die Kläger recht hätten, müsste es der Verfassungsbeschwerde stattgeben und damit europäisches Recht in Deutschland für unanwendbar erklären. Es kam damit seiner Vorlagepflicht nach, die in den Verträgen für jedes letztinstanzliche nationale Gericht vorgeschrieben ist.Wenig überraschend findet Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag nichts, was gegen die Gültigkeit der EZB-Beschlüsse zum PSPP spräche. In seinem Urteil vom Juni 2015 hatte der EuGH bereits für das OMT-(Outright Monetary Transactions-)Programm, den Ankauf von Staatsanleihen von Krisenländern, entschieden, dass die EZB befugt sei, Staatsanleihen an den Sekundärmärkten anzukaufen. Das PSPP bietet nach Ansicht von Wathelet hinreichende Garantien, die verhinderten, dass die Emissionsbedingungen für Staatsanleihen durch die Gewissheit verfälscht würden, dass diese Anleihen nach ihrer Ausgabe durch die EZB erworben würden. Der Ankauf auf dem Sekundärmarkt könne daher einem unmittelbaren Erwerb nicht gleichgestellt werden.Das PSPP könne nicht als wirtschaftspolitische Maßnahme angesehen werden, die außerhalb des Mandats der EZB läge. Zwar ist “Währungspolitik” in den EU-Verträgen nicht genau definiert, jedoch seien die Ziele der Währungspolitik und die Mittel festgelegt. Eine währungspolitische Maßnahme könne nicht allein deshalb einer wirtschaftspolitischen Maßnahme gleichgestellt werden, weil sie mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro-Währungsgebiets haben kann. “Mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaftspolitik können nicht bedeuten, dass ein Programm der EZB, das ein währungspolitisches Ziel verfolgt und hierzu Instrumente einsetzt, die dieser Politik eigen sind, als eine wirtschaftspolitische Maßnahme einzustufen wäre”, so der Generalanwalt wörtlich. “Kein Beurteilungsfehler”Die EZB habe weder bei der Festlegung der Ziele des Programms noch bei der Wahl der einzusetzenden Instrumente einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Auch habe sie weder ihre Befugnisse missbraucht noch offensichtlich die Grenzen ihres Ermessens überschritten.Wann der EuGH sein Urteil in dieser Sache spricht, ist noch nicht abzusehen. Üblicherweise folgt er den Vorschlägen des Generalanwalts, womit der Ball zur endgültigen Entscheidung wieder beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe liegt.