Wettbewerbsrecht

EuGH stärkt Kartellbehörden im Streit mit Digitalkonzernen

Bislang haben sich die Digitalkonzerne immer dagegen gewehrt, dass bei Kartellverfahren auch das Wohlverhalten im Datenschutzbereich einbezogen wird. Der EuGH hat nun eine diesbezügliche Entscheidung des Bundeskartellamts gutgeheißen - mit weitreichenden Folgen für die Konzerne.

EuGH stärkt Kartellbehörden im Streit mit Digitalkonzernen

In Kartellverfahren dürfen Behörden die Einhaltung von Datenschutzvorschriften in ihre Prüfung mit einbeziehen. “Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung feststellen, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) vorliegt”, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (Aktenzeichen: C-252/21) in Luxemburg. “Aufgrund der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit muss sie jedoch jede Entscheidung oder Untersuchung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß dieser Verordnung berücksichtigen”.

Im konkreten Fall ging es um eine Entscheidung des Bundeskartellamts von 2019. Die Wettbewerbshüter untersagten dem US-Konzern Meta unter Hinweis auf den Datenschutz, persönliche Informationen von Nutzern seiner Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp zusammenzuführen. Das Unternehmen missbrauche seine Marktmacht, in dem es die Daten der Nutzer ohne deren ausdrückliche Zustimmung sammele. Die Datenverarbeitung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Meta sich mit personalisierter Werbung finanziere. Nun muss das nationale Gericht über den konkreten Fall entscheiden.

Meta hatte dagegen geklagt und argumentiert, das Bundeskartellamt habe seine Kompetenzen überschritten. Die deutsche Behörde betonte in dem Verfahren, mit der irischen Datenschutzbehörde, die für Meta im Auftrag der Europäischen Union zuständig ist, kooperiert zu haben. Der US-Konzern kündigte an, die Entscheidung des EuGH zu prüfen und sich dann detailliert zu äußern.

Meta prüft das Surfverhalten über Meta-Apps hinaus

Konkret ist der Datenaustausch innerhalb der Meta-Anwendungen und darüber hinaus in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen aller Meta-Apps geregelt. Melden sich Nutzer etwa bei Facebook an, stimmen diesen Nutzungsbedingungen und auch den Richtlinien für die Verwendung von Daten und sogenannten Cookies zu. Meta erfasst demnach Daten über die Aktivitäten innerhalb, aber auch außerhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu.

Die Daten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen zum einen Informationen über den Aufruf dritter Websites und zum anderen um Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die ebenfalls zum Meta-Konzern gehören, etwa Instagram und WhatsApp. Ziel war, die Werbung für Facebook zu personalisieren.

Das deutsche Bundeskartellamt hatte es 2019 untersagt, solche Daten ohne spezifische die Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und Meta nutze damit seine marktbeherrschende Stellung aus. Facebook wehrte sich dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses legte dem EuGH nun die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Der EuGH bejahte das nun.