EZB-Anleihekäufe sind rechtens
Der Europäische Gerichtshof hat Bedenken gegen die billionenschweren Ankäufe von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) verworfen. Europas oberste Richter kommen zum Urteil, dass das Ankaufprogramm keinem Mitgliedstaat den Anreiz nimmt, eine gesunde Haushaltspolitik zu verfolgen.fed Frankfurt – Das im März 2015 gestartete und mittlerweile etwas mehr als 2 Bill. Euro schwere Programm zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten PSPP (public sector purchase programme) verstößt nach Einschätzung der Luxemburger Richter vor allem aus zwei Gründen nicht gegen das Unionsrecht. Erstens weil es nach Dafürhalten des Gerichts nicht über das Mandat der Europäischen Zentralbank hinausgeht. Und zweitens weil es nicht gegen das Verbot monetärer Finanzierung von EU-Mitgliedstaaten verstoße.Die obersten europäischen Richter mussten in dieser Sache urteilen, weil das Bundesverfassungsgericht den EU-Gerichtshof angerufen hatte. Vor dem Karlsruher Gericht hatten nämlich mehrere Gruppen von Privatpersonen, darunter der frühere CSU-Politiker Peter Gauweiler, der AfD-Gründer Bernd Lucke und der Berliner Professor Markus Kerber Verfassungsbeschwerde gegen einige Beschlüsse der EZB sowie gegen die Mitwirkung der Bundesbank an deren Umsetzung und schließlich gegen die behauptete Untätigkeit von Bundesregierung und Bundestag erhoben. Im Kern lautete ihr Vorwurf, die Zentralbank habe außerhalb ihrer Kompetenz (“ultra vires”) agiert, als sie das Kaufprogramm beschloss. Genau diesem Vorwurf traten nun die EU-Richter entgegen. Im gleichen Zuge verwarf der EU-Gerichtshof die Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht im gleichen Zusammenhang geäußert hatte. Karlsruhe hatte nämlich in seiner Anfrage bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht den Beschwerden stattgeben müsse, falls das Ankaufprogramm nicht durch das EZB-Mandat gedeckt sei. Beschwerdeführer enttäuschtEs kann kaum überraschen, dass die Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht gestern mit Unmut und Unverständnis auf den Spruch aus Luxemburg reagierten. Lucke bezeichnete das Urteil als “erschreckend”. Der “Geist des Maastrichter Vertrages, eine Stabilitätsgemeinschaft zu bilden, wird in Luxemburg zu Grabe getragen.” Dem EU-Gerichtshof warf der Europaabgeordnete vor, auf “sehr präzise gestellte Fragen des Bundesverfassungsgerichts und einige Argumente der Kläger überhaupt nicht eingegangen” zu sein. Ähnlich enttäuscht äußerte sich Wirtschaftsprofessor Kerber. Er monierte, das Urteil übertreffe “die Hoffnungen der EZB und die Befürchtungen der Kläger”. So beklagt Kerber beispielsweise, dass das EU-Gericht auch den Kauf von Anleihen mit negativen Renditen billigen würde. Ausschließliche ZuständigkeitIn ihrem Urteil verweisen die Europarichter darauf, dass das Ankaufprogramm in den Bereich der Währungspolitik falle. Und in diesem Bereich habe die Union für alle Euro-Mitgliedstaaten ja in der Tat eine ausschließliche Zuständigkeit.Den Einwand, es gehe doch bei den Ankaufprogrammen nicht um Währungs-, sondern um Wirtschaftspolitik, weist das Gericht zurück. Eine Maßnahme sei nicht dann bereits der Wirtschaftspolitik zuzuordnen, wenn sie Wirkungen entfalte, die auch im Rahmen der Wirtschaftspolitik angestrebt werden.Zudem argumentiert das EU-Gericht, dass der Europäischen Zentralbank gar keine anderen Mittel zu Verfügung stünden, um Deflationsgefahren abzuwehren. “Insbesondere erweist sich, dass die Gefahr einer Deflation durch den Einsatz der anderen Instrumente, über die das Europäische System der Zentralbanken verfügte, nicht abgewendet werden konnte”, heißt es aus Luxemburg. Schließlich stellen die Richter fest, dass kein “offensichtlicher Beurteilungsfehler” bei der wirtschaftlichen Analyse der Zentralbank vorliege, der zufolge das Ankaufprogramm geeignet war, zur Erreichung des Ziels der Preisstabilität beizutragen.