Generalanwalt gibt Finanzamt Hoffnung auf Bankdaten

Institute sollen bei Erbschaftsfällen Auskunft geben

Generalanwalt gibt Finanzamt Hoffnung auf Bankdaten

op Luxemburg – Deutsche Banken und Sparkassen müssen dem Finanzamt auch Auskünfte über Vermögen erteilen, das für verstorbene Kunden in einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet wird. Diese Ansicht vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar, der gestern dem Gerichtshof seine Schlussanträge in einem Rechtsstreit zwischen der Sparkasse Allgäu und dem Finanzamt Kempten vorlegte (Az. C-522/14).Die EU-Niederlassungsfreiheit eröffnet Kreditinstituten die Möglichkeit, in anderen Mitgliedstaaten Zweigstellen zu unterhalten. Sie sind aber verpflichtet, die Vorschriften des Gastlandes einzuhalten. Im Falle Österreichs gehört dazu die Wahrung des Bankgeheimnisses, das es verbietet, Geheimnisse aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden zu offenbaren oder zu verwerten. Die Sparkasse geriet durch eine Aufforderung des Finanzamts Kempten in ein Dilemma. Gestützt auf das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wollte das Finanzamt Informationen über verstorbene Kunden ihrer österreichischen Zweigstelle, die nach dem österreichischen Bankgeheimnis aber untersagt waren. Deshalb wehrte sie sich gegen die Aufforderung, unterlag jedoch beim Finanzgericht.Demgegenüber sah der Münchner Bundesfinanzhof den Konflikt zweier miteinander unvereinbarer Verpflichtungen und bat den EU-Gerichtshof um Auslegungshilfe. Zur Vorbereitung des Urteils, das in einigen Wochen zu erwarten ist, legte Generalanwalt Szpunar sein Rechtsgutachten vor, das den Gerichtshof zwar nicht bindet, dem er aber in seinem Urteil meistens folgt. Szpunar hält die deutsche Anzeigepflicht für ausländische Zweigstellen zwar für eine grundsätzlich verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, hält sie aber zur Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen für gerechtfertigt, weil sie sich nur auf deutsche Staatsbürger bezieht. Nach seiner Ansicht sollten die österreichischen Behörden die Vorschriften über das Bankgeheimnis so auslegen, dass den Zweigstellen deutscher Kreditinstitute in Österreich die Übermittlung von Informationen, wie sie das deutsche Finanzamt forderte, ermöglicht wird.