Gewerkschaft scheitert vor Verfassungsgericht
knb Frankfurt – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Freitag eine Verfassungsbeschwerde der um den Status als tariffähige Gewerkschaft streitenden Neuen Assekuranzgewerkschaft (NAG) zurückgewiesen(Az. 1 BvR 1/16). Die Verfassungsrichter aus Karlsruhe stützen damit ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts aus dem April 2015. Darin heißt es, die Gewerkschaft NAG sei “derzeit nicht mächtig genug, Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen” (Az. 9 TaBV 225/14).Hintergrund des Rechtsstreits ist eine seit Jahren schwelende Debatte um das Gesetz zur Tarifeinheit bei Gewerkschaften: Wenn innerhalb eines Betriebes mehrere Gewerkschaften mit eigenen Tarifverträgen in Konkurrenz zueinander stehen, können laut Gesetz nur die Rechtsnormen des Tarifvertrages derjenigen Gewerkschaft angewendet werden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt vereinbarten Tarifvertrages die meisten Mitglieder innerhalb des betroffenen Betriebes stellt. Einerseits schützt das Gesetz einseitig die Rechte etablierter und erschwert die Organisation neuer Gewerkschaften. So argumentiert auch die Ende 2010 gegründete NAG, die laut der Nachrichtenagentur dpa erwägt, vor den Europäischen Gerichtshof ziehen zu wollen.Aber das Gesetz zur Tarifeinheit bietet sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Vorteile: Bei mehreren Gewerkschaften innerhalb eines Betriebes besteht die Gefahr häufiger Streiks, da jede Gewerkschaft versuchen wird, mit den Abschlüssen der Konkurrenz mitzuhalten. Aus Gewerkschaftssicht stärkt eine große Mitgliederzahl mit hohem Organisationsgrad gegenüber der Arbeitgeberseite auch Legitimation und Durchsetzungskraft. Martina Grundler von der großen Gewerkschaft Verdi befürwortet gegenüber der Nachrichtenagentur dpa denn auch die Entscheidung der Verfassungsrichter. Nur so könnten gute Tarifverträge erstritten und durchgesetzt werden.Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes zur Feststellung der Tariffähigkeit von 2015 war von Verdi beantragt worden. Die Richter in Frankfurt erklärten damals, es könne für die NAG keine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit bei Tarifforderungen gemacht werden, da die NAG noch keine Tarifverträge abgeschlossen und ihre Mitgliederzahl nicht konkret mitgeteilt habe.