Höhere Hürden für Geschäftsräume

Börsen-Zeitung, 11.4.2013 lz Frankfurt - Nutzen Steuerzahler in einem Zweifamilienhaus eine der Wohnungen für die Familie, die andere zu beruflichen Zwecken, so können die Kosten für die Büroräume nicht in vollumfänglicher Höhe abgesetzt werden. Die...

Höhere Hürden für Geschäftsräume

lz Frankfurt – Nutzen Steuerzahler in einem Zweifamilienhaus eine der Wohnungen für die Familie, die andere zu beruflichen Zwecken, so können die Kosten für die Büroräume nicht in vollumfänglicher Höhe abgesetzt werden. Die separaten – mit einem eigenen Zugang über das Treppenhaus versehenen – Geschäftsräume rechnet der Bundesfinanzhof (BFH) trotzdem noch dem “häuslichen Bereich” zu (Az.: VIII R 7/10). Insofern gilt auch hierfür die Abzugsbeschränkung für ein “häusliches Arbeitszimmer” von pauschal 1 250 Euro. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume würde nach Meinung der Richter erst dann entfallen, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit voll zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sei. Im vorliegenden Fall seien Grundstück und Gebäude aber nur vom Kläger und seiner Familie genutzt worden, sodass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und privat genutzten Räumen zu gering ausgeprägt sei.