Verfassungsbeschwerde

Karlsruhe bremst Gesetz zum Wiederaufbaufonds

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier darf das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Zustimmungsgesetz zum Wiederaufbaufonds der Europäischen Union vorerst nicht unterschreiben und damit nicht in Kraft setzen.

Karlsruhe bremst Gesetz zum Wiederaufbaufonds

BZ Frankfurt

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier darf das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Zustimmungsgesetz zum Wiederaufbaufonds der Europäischen Union vorerst nicht unterschreiben und damit nicht in Kraft setzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag angeordnet. Grund ist eine mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde gegen den sogenannten Eigenmittelbeschluss der EU-Kommission. Dieser erlaubt es der Brüsseler Behörde, in großem Umfang Geld am Kapitalmarkt aufzunehmen, um den 750 Mrd. Euro schweren Aufbau- und Resilienzfonds „Next Generation EU“ zu finanzieren.

Dagegen hatte ein Bündnis um den Hamburger Wirtschaftsprofessor und früheren AfD-Chef Bernd Lucke geklagt. Der vorläufige Stopp gilt bis zur Entscheidung über den Eilantrag, was Wochen dauern dürfte. Hinter der Verfassungsbeschwerde stehen 2281 Bürger, wie das „Bündnis Bürgerwille“ um Lucke auf seiner Internetseite mitteilte. Auch die AfD hatte im Vorfeld der Abstimmung im Bundestag, wo sie am Donnerstag geschlossen gegen das Gesetz stimmte, Klagen angekündigt. Ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts sagte laut der Nachrichtenagentur Reuters, es gebe einen Eilantrag und fünf Klagen. Details nannte er nicht.

Nach dem Bundestag billigte am Freitagvormittag auch der Bundesrat das Gesetz, nachdem am Donnerstag der Bundestag bereits zugestimmt hatte. Die Europäische Kommission kann mit der Aufnahme der Kredite und der Auszahlung erst beginnen, wenn alle 27 EU-Staaten den Beschluss ratifiziert haben. Das soll bis zum Sommer der Fall sein. Mehr als die Hälfte der EU-Staaten hat dem Wiederaufbaufonds bereits zugestimmt.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hatte zuvor gesagt, er sei zuversichtlich, dass die Ratifizierung trotz angekündigter Verfassungsklagen zeitnah abgeschlossen werden könne. „Klar ist, die im Eigenmittelbeschluss geregelte Finanzierung steht auf einem stabilen verfassungs- und europarechtlichen Fundament.“