Karlsruhe schießt gegen EZB-Käufe

Verfassungsgericht sieht möglichen Verstoß gegen EU-Recht - Heikler Zeitpunkt

Karlsruhe schießt gegen EZB-Käufe

ms Frankfurt – Das Bundesverfassungsgericht hat schwerwiegende Bedenken gegen die Staatsanleihekäufe der Europäischen Zentralbank (EZB) angemeldet und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet. Es sprächen “gewichtige Gründe” dafür, dass die Käufe gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung im EU-Vertrag verstießen und die EZB ihr Mandat überschreite, teilten die Karlsruher Richter gestern mit. Sie schickten deshalb einen Fragenkatalog an den EuGH und forderten eine “rasche Erledigung”. Das entsprechende Verfahren ist solange ausgesetzt.Mit der Entscheidung spitzt sich der Streit über die Politik der EZB erneut zu. Im Kampf gegen eine zu niedrige Inflation hatten die Euro-Hüter im März 2015 begonnen, im Zuge einer Politik des Quantitative Easing (QE) in großem Stil Wertpapiere zu kaufen, vor allem Staatsanleihen. In Deutschland war die Kritik von Anfang an sehr groß.Die Entscheidung kommt zudem just zu einer Zeit, da der EZB-Rat vor einer Grundsatzentscheidung über QE steht. Bislang sind die Käufe von aktuell 60 Mrd. Euro monatlich bis Ende 2017 angesetzt. Ein abruptes Ende soll es nicht geben. Die große Frage ist aber, für wie lange und in welchem Umfang es 2018 weitergeht. Allein die Käufe von Staats- und öffentlichen Anleihen belaufen sich bislang auf 1,7 Bill. Euro.Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in einem früheren Verfahren zum Staatsanleihekaufprogramm OMT (Outright Monetary Transactions) scharfe Kritik geäußert und den EuGH angerufen. Dieser billigte das Vorgehen grundsätzlich, machte der EZB aber einige Auflagen. Dem fügte sich Karlsruhe.Die EZB wies die Karlsruher Kritik gestern zurück. Das Kaufprogramm sei völlig vom EZB-Mandat gedeckt. Sie betonte zudem, dass QE “voll funktionsfähig” sei. Ansonsten fiel die Entscheidung auf ein geteiltes Echo. Der Wirtschaftsweise Volker Wieland bezeichnete QE im Interview der Börsen-Zeitung als “klar geldpolitisch ausgerichtet”. Es sei aber richtig, die Konditionen zu prüfen, die die Risiken einschränken und die Einhaltung des Verbots der Staatsfinanzierung sichern sollen.—– Nebenstehender Kommentar- Schwerpunkt Seite 5