Karlsruhe weist Anträge gegen Kaufprogramm ab
fed Frankfurt
Die Gegner der Anleihekaufprogramme der Europäischen Zentralbank (EZB) haben eine Niederlage bei ihren Bemühungen erlitten, sich gerichtlich gegen – ihrer Ansicht nach unverhältnismäßige – geldpolitische Maßnahmen der EZB zu wehren. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag Anträge abgelehnt, mit denen die EZB-Kritiker der Zentralbank vorgeworfen haben, Anforderungen aus einem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht nachgekommen zu sein. Der Beschluss war mit Spannung erwartet worden. Denn eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller hätte sowohl das Verhältnis Deutschlands zur Europäischen Union als auch den Rechtsfrieden zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof belastet. Zudem bestand die Sorge vor Verwerfungen an den Finanzmärkten. Zu dieser Eskalation ist es nun allerdings gerade nicht gekommen.
Zank um Verhältnismäßigkeit
Kerngegenstand der Rechtssache ist das EZB-Ankaufprogramm von Wertpapieren des öffentlichen Sektors, das Public Sector Purchase Programme (PSPP). Kritiker dieses geldpolitischen Instruments hatten beanstandet, dass die EZB bei der Auflage eine Prüfung und Darlegung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme schuldig geblieben sei.
Vor ziemlich genau einem Jahr urteilte das Bundesverfassungsgericht, die EZB habe tatsächlich außerhalb ihrer Kompetenz – ultra vires – agiert. Zugleich trug das Verfassungsgericht dem Bundestag und der Bundesregierung auf, auf eine überzeugende Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch die EZB hinzuwirken.
Der Versuch der Antragsteller, darunter der CSU-Politiker Peter Gauweiler und der AfD-Mitgründer Bernd Lucke, in Karlsruhe feststellen zu lassen, dass genau diese Vorgabe des Gerichts nicht erfüllt wurde, ist am Dienstag gescheitert. Der zweite Senat machte deutlich, dass zum einen die EZB und zum anderen Bundestag und Bundesregierung durchaus in Reaktion tätig geworden sind, um die Anforderungen zu erfüllen, die ihnen durch das Urteil aufgetragen worden sind. Mehr noch: Die Maßnahmen, die von Parlament und Regierung getroffen wurden, seien weder „offensichtlich ungeeignet noch völlig unzureichend“, um die Verpflichtungen aus dem Urteil zu erfüllen. Kurzum: Es gibt nach Überzeugung des Verfassungsgerichts keinen erkennbaren Anhaltspunkt, dass die Beteiligten ihre Aufgaben nicht erledigt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben. Vor diesem Hintergrund gelangt der Zweite Senat zur Feststellung, dass die Anträge nicht nur wegen rechtlicher Erwägungen „unzulässig“ und „unstatthaft“ seien, sondern mit Verweis auf die Würdigung der von Bundestag, Bundesregierung und Europäischer Zentralbank gezeigten Reaktionen „im Übrigen auch unbegründet“.
Allerdings merkt das Gericht auch an, dass in dem anhängigen Verfahren die von der EZB vorgenommene Verhältnismäßigkeit nicht in jeder Hinsicht darauf abgeklopft wurde, ob sie den materiellen Anforderungen der europäischen Verträge entspreche. Das sei für das vorliegende Verfahren „nicht entscheidend“.