Keine Testpflicht bei Kundenkontakt
dpa-afx Berlin
Bund und Länder haben sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr geeinigt. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss am Montag in ihrer Schaltkonferenz lediglich, dass Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet sei. „Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden“, heißt es im einstimmig gefassten Beschluss.
Im ursprünglichen Entwurf hatte es geheißen: „Die Länder sind sich einig, dass die mittlerweile in vielen Bundesländern geregelte 3G-Nachweispflicht als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt nicht nur für Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher oder sonstige externe Personen, sondern auch für Beschäftigte gelten soll.“ Der von Baden-Württemberg vorgelegte Textentwurf war aber kurz vor Beginn der Konferenz zurückgezogen worden.