Klare Fristen für die steuerliche Günstigerprüfung

Bundesfinanzhof schlägt Korrekturwunsch ab

Klare Fristen für die steuerliche Günstigerprüfung

lz Frankfurt – Ist die Einspruchsfrist für einen Einkommensteuerbescheid einmal abgelaufen, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht mehr nachträglich die “Günstigerprüfung” durchgeführt werden, damit gezahlte Kapitalertragssteuern mit dem Gesamteinkommen verrechnet und überhöhte Abzüge dann zurückerstattet werden. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 (Az: VIII R 14/13) eine darauf abzielende Revision als unbegründet zurückgewiesen. Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Günstigerprüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.In dem Verfahren erhielt die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie aber nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleinkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin aber einen Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG, wonach Kapitaleinkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht pauschal in Höhe von 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz besteuert werden, sofern dies zu einer niedrigeren Steuerlast führt. Dies wäre bei der Klägerin tatsächlich der Fall gewesen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aber ab.Eine Korrekturmöglichkeit für bekannt gewordene “neue Tatsachen” sei nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft, betont der BFH. Allerdings habe die Klägerin die Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten und hätte reagieren können. Obendrein ist sie von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung vertreten worden, stellt der BFH fest. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapitalvermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen, heißt es.