Steuererklärung in der Grauzone

Börsen-Zeitung, 13.12.2013 lz Frankfurt - Es gibt Konstellationen, in denen ein Fehler in der Steuererklärung zu Ungunsten des Fiskus weder nachteilige Folgen für den Steuerberater noch für den Steuerpflichtigen hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat...

Steuererklärung in der Grauzone

lz Frankfurt – Es gibt Konstellationen, in denen ein Fehler in der Steuererklärung zu Ungunsten des Fiskus weder nachteilige Folgen für den Steuerberater noch für den Steuerpflichtigen hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aus diesem Grund einen nach einer Außenprüfung ergangenen Steueränderungsbescheid eines Finanzamts aufgehoben, weil die Verjährung bereits eingetreten war. Eine Fristverlängerung untersagte der BFH (Az.: VIII 27/10). Im vorliegenden Fall ging es um einen Zahnarzt, dessen Steuerberater einen Beteiligungsverlust in der Steuererklärung gleich doppelt berücksichtigt hatte. Dies sei bei der Unterschrift der Steuererklärung “nicht auf dem ersten Blick erkennbar” gewesen, stellt der BFH fest. Zum einen könne man den Steuerberater dafür nicht belangen, weil er letztlich nicht der Täter der Steuerverkürzung sei. Der Lapsus sei aber auch dem Steuerpflichtigen nicht vorzuwerfen, da er selbst “bei gewissenhafter und ihm zumutbarer Prüfung” nicht habe erkennen können, dass die von ihm unterschriebene Steuererklärung unrichtig war.