Verfassungsbedenken gegen Kapitalsteuer

Gutachten: Verfall von Optionen ist steuerrelevant

Verfassungsbedenken gegen Kapitalsteuer

wf Berlin – Auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stoßen die Pläne der Bundesregierung, bestimmte Vermögensverluste bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften nicht mehr abziehen zu dürfen. Für den Steuerrechtler Klaus-Dieter Drüen von der Ludwig-Maximilians-Universität München steht diese Asymmetrie – die unterschiedliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten – bei der Besteuerung von Wertveränderungen des Kapitalvermögens im Widerspruch zur Gewinnberechnung. Dies schreibt der Wissenschaftler in einem Gutachten im Auftrag des Deutschen Derivate Verbands (DDV) mit Blick auf die Anhörung des Bundestagsfinanzausschusses zum Gesetzentwurf. Die Gewinnberechnung berücksichtigt positive und negative Gewinne.Die Parlamentarier haben für den 14. Oktober Sachverständige in den Bundestag eingeladen, um sie zum “Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” zu befragen. Im Entwurf wird unter anderem geregelt, dass lediglich Gewinne aus Termingeschäften besteuert werden, der Verfall einer Option steuerlich nicht mehr abgezogen werden darf. Zudem soll eine Neuregelung dafür sorgen, dass beim Totalausfall einer Kapitalanlage der Verlust steuerlich unberücksichtigt bleibt. Drüen hält auch in diesem Fall die steuerliche Anerkennung für geboten. Der Gesetzgeber sollte “die rein fiskalisch motivierte” Gesetzgebung überdenken, empfiehlt er. Der DDV befürchtet, dass Altersvorsorge und privater Vermögensaufbau nun verteuert werden. Anleger könnten die Kosten zur Absicherung der Portfolios nicht mehr abziehen, nachdem die Niedrigzinsphase sie in risikoreichere Investments treibt. Die Bundesregierung reagiert mit der Neuregelung auf diverse Urteile des Bundesfinanzhofs. Die Richter hatten Verluste für abzugsfähig erklärt. Diese Rechtsprechung will die Regierung zurückdrehen. Unterstützung kommt von der Deutschen Steuergewerkschaft.