DIE ANLEIHEKÄUFE DER EZB

Vorgaben aus Karlsruhe laut Bundesbank erfüllt

Anleihekäufe werden nach Urteil fortgesetzt

Vorgaben aus Karlsruhe laut Bundesbank erfüllt

rec Frankfurt – Die Bundesbank sieht nach eigener Auskunft kein Hindernis, weiter an den Staatsanleihekäufen der Europäischen Zentralbank (EZB) teilzunehmen. Nach Bundestag und Bundesregierung hat gestern auch die Bundesbank signalisiert, dass sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als erfüllt ansieht. Sie werde “sich deshalb weiterhin an Ankäufen im Rahmen des PSPP beteiligen”, teilte ein Sprecher mit.Hintergrund ist das Karlsruher Urteil zum “Public Sector Purchase Programme” (PSPP). Die Richter hatten geurteilt, die EZB habe ihr währungspolitisches Ziel hinter dem PSPP – eine Inflationsrate von knapp 2 % – nicht mit den wirtschaftspolitischen Auswirkungen der Käufe abgewogen. Für diesen Nachweis gaben sie der EZB drei Monate Zeit. Andernfalls dürfe die Bundesbank nicht länger an den Käufen teilnehmen. Diese Frist läuft morgen aus. Mehrere Kläger wollen anschließend den Ausstieg der Bundesbank besiegeln (siehe BZ vom 1. August).Unmittelbar nach dem Urteil hatte Bundesbank-Präsident Jens Weidmann gesagt, er werde “die Erfüllung dieser Vorgabe unter Beachtung der Unabhängigkeit des EZB-Rats unterstützen”. In ihrer gestrigen Stellungnahme verwies die Bundesbank zum einen auf die Sitzung der Euro-Notenbanker am 3. und 4. Juni. Dabei habe der EZB-Rat “die Verhältnismäßigkeit des PSPP erörtert und festgestellt, dass das PSPP auch mit Blick auf dessen wirtschaftspolitische Auswirkungen verhältnismäßig ist. Unter Berücksichtigung dieser Erörterungen und Feststellungen hat der EZB-Rat die Fortsetzung des Asset Purchase Programme, dessen Bestandteil das PSPP ist, beschlossen.” Weiter verweist die Bundesbank auf das Protokoll ebenjener Ratssitzung. Darin sei der geldpolitische Beschluss des EZB-Rates “auf Seite 22 [. . .] protokolliert.”Aus dem Protokoll geht an mehreren Stellen hervor, dass sich der EZB-Rat seinerzeit mit Fragen der Verhältnismäßigkeit befasst hat. Ohne Bezug zum Urteil heißt es dort etwa, “die Ankäufe von Staatsanleihen im Rahmen des PEPP und des APP [sind] ein wirksames Instrument, um im gegenwärtigen Umfeld das im Vertrag festgelegte Preisstabilitätsziel zu erfüllen”. Der EZB-Rat verweist darauf, dass “andere Instrumente in erheblichem Umfang angepasst werden müssten, um die gleiche Wirkung auf die Inflationsdynamik zu erzielen”. Er kommt zu dem Schluss, dass sowohl das APP als auch das Notfallanleihekaufprogramm PEPP (Pandemic Emergency Purchase Programme) “unter den aktuellen Bedingungen zur Verfolgung des Preisstabilitätsziels verhältnismäßig” seien. Das PEPP ist nicht Gegenstand des Karlsruher Urteils (siehe auch Kasten unten). Laut Protokoll kamen in der Ratssitzung auch unerwünschte Folgen der gegenwärtigen Geldpolitik zur Sprache: “Bei der Ausgestaltung dieser Programme sind genügend Sicherheitsmechanismen eingebaut worden, um mögliche negative Nebenwirkungen, einschließlich des Risikos einer fiskalischen Dominanz, zu begrenzen und dem Verbot der monetären Finanzierung Rechnung zu tragen”, heißt es im Protokoll.Zudem hatte der EZB-Rat Bundesregierung und Bundestag via Bundesbank acht Dokumente zukommen lassen. Auch sie sollten die Verhältnismäßigkeit des PSPP begründen. Insgesamt stellt die Bundesbank nun fest: “Ebenso wie der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung ist auch der Vorstand der Deutschen Bundesbank der Auffassung, dass damit die Voraussetzungen des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 5. Mai 2020 erfüllt sind.”