Zinspuffer der Versicherer soll filigran gesteuert werden

Finanzministerium legt Reformentwurf vor

Zinspuffer der Versicherer soll filigran gesteuert werden

wf Berlin – Die Neuregelung des Zinspuffers in den Bilanzen von Lebensversicherern, Pensionskassen und Pensionsfonds wird konkret. Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf zu einer neuen Berechnungsmethode vorgelegt, der die Zufuhr zur Zinszusatzreserve dämpft. Zur Änderung dieser Verordnung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz kann bis Ende September Stellung genommen werden. Die Neuregelung soll noch für 2018 gelten.Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Geschäftsführung des Versicherungsverbands GDV, wertete den Entwurf als “sachgerecht und angemessen”. Die langfristige Ertragskraft der Unternehmen werde gestärkt, zugleich behalte die Zinszusatzreserve ihre Funktion als stabilisierender Faktor in der Niedrigzinsphase, konstatierte von Fürstenwerth. Würde die Zinszusatzreserve weiter im bisherigen Tempo wachsen, wären die Zinsgarantien von 2024 an deutlich überfinanziert, argumentieren die Versicherer. Dadurch würden unterschiedliche Versichertengenerationen unterschiedlich stark belastet.Bislang haben die Versicherungsunternehmen einen Zinspuffer von mehr als 60 Mrd. Euro aufgebaut. Allein 2017 waren 15 Mrd. Euro dieser Deckungsrückstellung zugeführt worden. In diesem Jahr dürfte der Betrag noch höher liegen, bliebe die Verordnung unverändert. Die Zinszusatzreserve war 2011 einführt worden, damit die Versicherer in der Niedrigzinsphase aus dem Puffer die Zusagen aus Hochzinszeiten decken können. Mit der Neuregelung wird laut Referentenentwurf die Zinszusatzreserve künftig in kleineren Schritten aufgebaut. Zugleich werde die Auflösung gestreckt, damit sie die Finanzierung der Zinsgarantien im Interesse der Versicherten über eine längere Periode unterstützt. Mit der Steuerung der Schrittweiten für den Auf- und Abbau der Reserve könnten die Zinsgarantien im Niedrigzinsumfeld angemessen abgesichert werden. Im Detail wird die Veränderung des Referenzzinssatzes gegenüber dem Vorjahr begrenzt.