Zinsschranke kommt vor das Bundesverfassungsgericht

Bundesfinanzhof sieht Gleichheitssatz verletzt

Zinsschranke kommt vor das Bundesverfassungsgericht

BZ Frankfurt – Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Begrenzung des steuerlichen Abzugs von Kreditzinsen für verfassungswidrig. Deshalb habe er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die sogenannte Zinsschranke gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, teilte die Behörde am Mittwoch in München mit. Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundestag hatte aber 2008 die Abzugsfähigkeit beschnitten, damit Konzerne Gewinne nicht so leicht ins steuergünstigere Ausland verlagern können und damit dem Staat keine unkalkulierbaren Steuerausfälle entstehen. Dem BFH lag jetzt die Klage eines Immobilienunternehmens vor. In dem Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem “reinen Inlandsfall” – keine Finanzierung aus dem Ausland – wertet der BFH als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Die Zinsschranke verletze das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.