GastbeitragMitarbeiterbeteiligungen

Steuerlich ist beim Zukunftsfinanzierungsgesetz Luft nach oben

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen. Vor allem im Hinblick auf die Sozialversicherung fehlt dem Gesetzesentwurf jedoch der Feinschliff.

Steuerlich ist beim Zukunftsfinanzierungsgesetz Luft nach oben

Beim Zukunftsfinanzierungsgesetz ist steuerlich noch Luft nach oben

Wie der Fiskus Mitarbeiterbeteiligungen behandelt – Anhebung der Schwellenwerte

Von Martin Friedberg *)

Mitarbeiterbeteiligungen sind für viele Unternehmen ein wichtiges Incentive Tool. Die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland werden jedoch von Unternehmen und Mitarbeitern oft als nachteilig empfunden. Mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) soll dies nun geändert werden.

Für mehr Unternehmen nutzbar

Der aktuelle, durch den Bundestag beschlossene und nur noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat stehende Gesetzesentwurf sieht vor, den Anwendungsbereich der Steuerstundung nach § 19a Einkommensteuergesetz (EStG) durch folgende Maßnahmen deutlich zu erweitern:

1. Ermöglichung der Anteilsgewährung sowohl durch den Arbeitgeber selbst als auch den Gesellschafter des Arbeitgebers. Die in vorherigen Gesetzesentwürfen noch enthaltene Regelung, dass dies auch für Anteile an Unternehmen gilt, die gesellschaftsrechtlich mit dem Arbeitgeber verbunden sind, hat es dagegen nicht in den finalen Wortlaut geschafft. Diese sogenannte Konzernklausel wäre vor allem für große Unternehmensgruppen sowie im Venture-Capital- oder Private-Equity-Bereich relevant gewesen.

2. Anhebung der Schwellenwerte. Die Schwellenwerte für die Anwendbarkeit des Gesetzes sollen auf höchstens 100 Mill. Euro Jahresumsatz, 86 Mill. Euro Jahresbilanzsumme und 1.000 Mitarbeiter festgesetzt werden. Werden diese Werte aktuell oder in einem der letzten sechs Kalenderjahre nicht überschritten, kann die Steuerstundung in Anspruch genommen werden. Maßgebliches Unternehmen für die Schwellenwerte soll allein der Arbeitgeber, nicht also beispielsweise der gesamte Konzern sein.

Verhinderung von Dry Income

Bisher muss der Vorteil aus der Gewährung von Anteilen auch ohne Verkauf der Beteiligung spätestens versteuert werden, wenn zwölf Jahre seit der Übertragung der Beteiligung verstrichen sind oder das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber endet. In beiden Konstellationen droht dem Arbeitnehmer die Versteuerung ohne gleichzeitigen Geldzufluss, das „Dry Income“. Insbesondere die zweite Situation wird daher oft als mögliches Druckmittel des Arbeitgebers empfunden.

Der Entwurf des ZuFinG sieht nun vor, dass im Falle von sogenannten Leaver Events (Rückerwerb der Anteile, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung besteuert wird und nicht der möglicherweise höhere Verkehrswert. Dies mildert die Problematik des „Dry Income“ und entschärft viele Fälle von Arbeitgeberwechseln, bei denen es nahezu immer zu Rückerwerben kommt. Darüber hinaus soll der Zeitpunkt für die späteste Besteuerung auf 15 Jahre nach der Anteilsgewährung verschoben werden.

Die Besteuerung soll zudem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, im Falle eines späteren Verkaufs für die Lohnsteuer zu haften. Ob Unternehmen bereit sind, diese Verantwortung zu übernehmen, insbesondere wenn Mitarbeiter das Unternehmen verlassen, dürfte fraglich sein.

Klarstellung zum Zufluss

Eine ausdrückliche Klarstellung enthält der Gesetzesentwurf dahingehend, dass ein Zufluss auch dann schon vorliegt, wenn es dem Arbeitnehmer noch rechtlich unmöglich ist, über die Anteile zu verfügen. Damit kann unabhängig von einem sogenannten „Vesting“ oder „Lockup“ von § 19a EStG profitiert werden. Ob es dieser Klarstellung allerdings tatsächlich bedurfte oder sie nicht vielmehr zu Irritationen für andere Fälle der Mitarbeiterbeteiligungen führt, ist umstritten.

Der Gesetzesentwurf enthält auch weitere Aspekte, die kritisch betrachtet werden müssen. So ist die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils mit einem Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den Arbeitgeber im aktuellen Regierungsentwurf entfallen.

Keine Pauschalversteuerung

Damit wird eine Versteuerung zu dem gegenüber dem regulären persönlichen Steuersatz potenziell günstigeren Pauschalsteuersatz nicht ermöglicht. Ebenso wenig erfreulich ist die fehlende Regelung zu den Folgen einer Gewährung von Anteilen für Mitarbeiter mit Blick auf die Sozialversicherung, was bedeutet, dass es hier stets zu einer sofortigen Beitragspflicht kommt. Eine gesamtheitliche Lösung insoweit wäre sinnvoll und wichtig gewesen, worauf auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme hingewiesen hatte.

Erhöhung des Freibetrags

Das ZuFinG wird außerdem dazu führen, dass der Freibetrag für die Gewährung von Unternehmensbeteiligungen von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro pro Jahr angehoben wird. Diese Begünstigung soll unabhängig davon gelten, ob es sich um eine Entgeltumwandlung handelt, und auch die zeitweise geplante Haltefrist zur Verhinderung sofortiger Anteilsverkäufe wurde gestrichen.

Insgesamt sind die geplanten Änderungen durchaus geeignet, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen zu verbessern und praxistauglicher zu machen. Insbesondere im Hinblick auf die Sozialversicherung fehlt dem Gesetzesentwurf jedoch weiterhin der Feinschliff.

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Martin Friedberg ist Partner von CMS.

*) Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Martin Friedberg ist Partner von CMS.

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