GastbeitragAusländische Subventionen

Die Foreign Subsidies Regulation ist vor allem ein Compliance-Thema

Die EU-Verordnung über Drittstaatensubventionen wird für Unternehmen vor allem zu einem Compliance-Thema.

Die Foreign Subsidies Regulation ist vor allem ein Compliance-Thema

Die Foreign Subsidies Regulation
ist vor allem ein Compliance-Thema

Betroffene Unternehmen an vielen Stellen gefordert

Von Jonas Brueckner *)

Die seit dem 12. Juli 2023 geltende „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR oder DSVO) legt Unternehmen, die ausländische Subventionen erhalten, weitreichende Pflichten auf. Ihr Ziel ist es, Lücken bei der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch drittstaatliche Subventionen zu schließen, die das bisherige Beihilfenrecht und die WTO-Regelungen nicht abdecken.

Das ist zunächst konsequent, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten innerhalb des Binnenmarktes keine „national champions“ ausbilden, die dann mit staatlicher Unterstützung in der EU auf Einkaufstour gehen oder mit Kampfpreisen an Ausschreibungen teilnehmen.

Das soll auch für Unternehmen aus Drittstaaten gelten. Außerdem für Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU, sofern sie Zuwendungen aus Drittstaaten erhalten haben.

Schwellenwerte

Woran knüpft die DSVO an? Ein Zusammenschluss muss angemeldet werden, wenn das Zielunter-nehmen in der Union niedergelassen ist und im Vorjahr einen Umsatz von mindestens 500 Mill. Euro erreicht hat und die beteiligten Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren drittstaatliche Zuwendungen in Höhe von mindestens 50 Mill. Euro erhalten haben.

Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren unterliegt die Abgabe bestimmter Angebote einer Anmeldepflicht gegenüber der Kommission, wenn der Auftragswert bei mindestens 250 Mill. Euro liegt und der Bieter einschließlich mit ihm verbundener Unternehmen und unter Umständen sogar einschließlich der Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, in den letzten drei Geschäftsjahren eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von insgesamt mindestens 4 Mill. Euro aus einem Drittland erhalten hat.

Die Schwellenwerte mögen hoch erscheinen, aber entscheidend für den enormen bürokratischen Auf-wand sind nicht diese „anlassgetriebenen“ Schwellenwerte, sondern die Notwendigkeit für Unternehmen Gewissheit darüber zu haben, ob der Anwendungsbereich im Fall eines solchen Anlasses eröffnet sein kann. Selbst wenn ein Unternehmen davon ausgeht, in absehbarer Zeit keine Übernahme innerhalb eines EU-Unternehmens in dieser Größenordnung durchzuführen, kann es unter Umständen selbst gekauft werden oder sich zur Gründung eines Joint Ventures entschließen.

Faktor Zeit

Dasselbe gilt für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen. Viele Unternehmen werden nicht ausschließen können und erst recht nicht wollen, dass sie – und sei es nur als Unterauftragnehmer oder Lieferant – an einem „großen“ Ausschreibungsverfahren teilnehmen.

Anders als etwa im Rahmen der Fusionskontrolle kann mit der Prüfung, ob die „eigenen“ Schwellenwerte erreicht sind, aber nicht gewartet werden, bis die „anlassgetriebenen Schwellenwerte“ – d.h. der Transaktionswert oder der Ausschreibungswert – vorliegen. Dafür ist die Prüfung viel zu langwierig, aufwändig und von im Einzelfall anspruchsvollen rechtlichen Wertungen abhängig. Abgesehen vom Zeitraum von 36 Monaten vor dem Anlass, liegt dies vor allem am Begriff der Zuwendung, der weiter ist als der der Subvention und grundsätzlich jede Interaktion mit staatlichen Stellen umfassen kann.

Der Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, der Verzicht auf Einnahmen, die Gewährung besonderer Rechte oder die Bereitstellung oder der Erwerb von Waren und Dienstleistungen bilden nur die groben Kategorien. Vor allem Unternehmen, die regelmäßig an staatliche Stellen verkaufen, müssen grundsätzlich jeden Vorgang auch aus dem Blickwinkel der DSVO erfassen. Für jede Interaktion muss bewertet werden, ob und wie sie bei der Berechnung der „eigenen“ Schwellen in Ansatz zu bringen ist oder nicht und ob dazu – in einem späteren Meldeverfahren – weitere Informationen notwendig sein können.

Hier besteht ein entscheidender Unterschied. Alle finanziellen Zuwendungen – unabhängig davon, ob sie später im Rahmen eines Prüfungsverfahrens offengelegt werden müssen, geschweige denn für die Bewertung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung erheblich sein werden – sind bei der Ermittlung einer Meldepflicht zu berücksichtigten.

Das erschöpfende Sammeln der hierfür erforderlichen Informationen stellt eine Herausforderung dar. Schon deshalb, weil diese Daten in der Regel nicht im normalen Geschäftsverlauf erfasst werden und Bereiche betreffen, bei denen im Zweifel keine Erfahrungssätze zur Bewertung vorliegen, etwa die Auswirkung steuerlicher Anreize. Hier unterscheidet sich die DSVO erheblich von der Fusionskontrolle, bei der weltweit überwiegend allein auf jederzeit erreichbaren Umsatzwerte abgestellt wird.

Spürbare Rechtsfolgen

Das DSVO-Regime lebt vor allem auch von seinen Rechtsfolgen: Transaktionen, die dem Anwen-dungsbereich unterliegen, unterstehen dem Vollzugsverbot und sind damit unwirksam. Die Kommission kann zudem Geldbußen von bis zu 10% des jährlichen Gesamtumsatzes eines Unternehmens verhängen, wenn dieses den Pflichten der DSVO nicht nachkommt.

Diese Risiken, vor allem die Unwirksamkeit, wird der Käufer im Rahmen einer Transaktion scheuen, zwingen den Veräußerer zu Offenbarungs- und Darlegungspflichten und setzen Bieter und deren Auftragnehmer unter Druck. Damit wird die DSVO vor allem zum Compliance-Thema für Unternehmen.

*) Dr. Jonas Brueckner ist Partner der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft.

Dr. Jonas Brueckner ist Partner der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft

*) Dr. Jonas Brueckner ist Partner der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft