GastbeitragWirtschaftskriminalität

London verschärft das Unternehmensstrafrecht

Das britische Parlament reformiert die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Was deutsche Firmen jetzt beachten müssen.

London verschärft das Unternehmensstrafrecht

London verschärft das Unternehmensstrafrecht

Britisches Parlament reformiert die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen – Was deutsche Firmen jetzt beachten müssen

Von Katharina Humphrey, Amy Cooke und Andreas Dürr *)

Nach intensiven Debatten in beiden Parlamentskammern hat König Charles am 26. Oktober 2023 den Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023 (ECCTA) ausgefertigt. Der ECCTA beinhaltet eine Vielzahl von Maßnahmen zur Eindämmung von Wirtschaftskriminalität und zur Steigerung der Transparenz von Unternehmen. Die britische Regierung bezeichnet dieses Gesetz als die bedeutendste Reform des sogenannten „Identifizierungsprinzips“ ("identification principle") seit über 50 Jahren.

Anhand dieses Prinzips können im englischen Recht Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Regelungen sind auch für deutsche Unternehmen, die im Vereinigten Königreich tätig sind, sowie für britische Unternehmen mit Geschäft in Deutschland von Bedeutung.

Identifizierungsprinzip

Die Zurechnung strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens von Mitarbeitern zum Anstellungsunternehmen folgte in England und Wales bislang dem „Identifizierungsprinzip“. Danach muss eine Person „kraft ihres Willens“ das Unternehmen leiten („directing mind and will“), damit deren Taten strafrechtlich dem Unternehmen zugerechnet werden können. Diese vage und hohe Beweishürde hat englische Strafverfolger wiederholt vor Schwierigkeiten gestellt, vor allem in dem prominenten Fall "The Serious Fraud Office v Barclays PLC and Barclays Bank PLC", in welchem die Handlungen leitender Angestellter der Barclays Bank nicht zugerechnet werden konnten, weil ihnen nicht die gesamte Befugnis zur Ausführung der betreffenden Handlungen übertragen worden war. Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung kritisiert worden, weil sie tendenziell kleinere Unternehmen strenger behandelt als große, multinationale Konzerne mit komplexen Entscheidungsstrukturen.

Nach der neuen Gesetzgebung soll für bestimmte Wirtschaftsdelikte nicht mehr das Identifizierungsprinzip für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen maßgebend sein. Vielmehr werden Unternehmen für Straftaten ihrer Mitarbeiter und Repräsentanten zur Verantwortung gezogen werden können, wenn die Tat von einem „leitenden Manager“ (Senior Manager) begangen wird, der innerhalb des tatsächlichen oder scheinbaren Rahmens seiner Befugnisse handelt.

Neuer Straftatbestand

Diese Änderung dürfte zu einer erheblichen Erweiterung des potenziellen Kreises von Mitarbeitern führen, deren kriminelles Verhalten einem Unternehmen zugeschrieben werden kann, wobei die genaue Reichweite durch die Gerichte noch geklärt werden muss. Wenngleich die Reform zunächst nur bestimmte Delikte wie Betrug, Bestechung, Diebstahl, Bilanzfälschung und das Verbergen rechtswidrig erlangter Vermögenswerte betrifft, plant die britische Regierung, das Identifizierungsprinzip auch für alle übrigen Tatbestände zu reformieren.

Neben zahlreichen weiteren Reformen führt der ECCTA einen neuen Straftatbestand ein, der das Versäumnis, aus dem Unternehmen heraus begangenen Betrug zu verhindern ("failure to prevent fraud"), unter Strafe stellt. Dieser Tatbestand findet nur auf Unternehmen – Körperschaften und Partnerschaften, die spezifische Kriterien erfüllen – Anwendung, womit der britische Gesetzgeber einem Prinzip folgt, das dem U.K. Bribery Act von 2010 ähnelt.

Präventionsverfahren

Allerdings wird sich das Unternehmen verteidigen können, wenn es nachweist, angemessene Präventionsmaßnahmen getroffen zu haben, oder indem es darlegen kann, dass es nicht angemessen gewesen wäre, entsprechende Maßnahmen zu implementieren.

Die Verteidigung über angemessene Präventionsverfahren soll eine geringere Schwelle für Unternehmen darstellen als die Anforderung „angemessener Verfahren“ ("adequate procedures") nach dem U.K. Bribery Act. Ähnlich wie beim U.K. Bribery Act ist die britische Regierung dazu verpflichtet, Richtlinien über Verfahren herauszugeben, die relevante Einrichtungen implementieren können, um zu verhindern, dass mit ihnen verbundene Personen Betrugstaten begehen.

Das Serious Fraud Office (SFO), die zuständige Behörde für die Verfolgung schwerer Wirtschaftskriminalität, hat die Reform begrüßt. Es bleibt abzuwarten, wie extensiv es die neuen rechtlichen Möglichkeiten wird nutzen können. Seit der Einführung des U.K. Bribery Act hat es beispielsweise nur zwei Unternehmen wegen unterlassener Verhinderung von Bestechung verfolgt.

Neuer Direktor

Derselbe Straftatbestand war jedoch Bestandteil von neun der zwölf Vereinbarungen über eine aufgeschobene Strafverfolgung (Deferred Prosecution Agreements, DPAs). Es bleibt abzuwarten, ob das SFO unter seinem neuen Direktor, Nick Ephgrave, von dem Straftatbestand der unterlassenen Betrugsverhinderung in ähnlicher Weise Gebrauch machen wird. In Teilen der Anwaltschaft und im politischen Spektrum wird die Reform dagegen kritischer beurteilt. Insbesondere wurde zwischen dem Oberhaus (House of Lords) und dem Unterhaus (House of Commons) heftig darüber diskutiert, ob der neue Straftatbestand auch für kleine und mittlere Unternehmen gelten sollte.

Extraterritoriale Auswirkungen

Das Oberhaus votierte dafür, dass er auch für kleinere Organisationen gelten sollte, da auch der Straftatbestand der unterlassenen Verhinderung von Bestechung gemäß dem U.K. Bribery Act keine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen vorsieht. Das Unterhaus lehnte diese Änderung jedoch mit der Begründung ab, dass die Reformen kleinere Unternehmen unverhältnismäßig belasten würden, was der ECCTA so nun widerspiegelt.

Die neue Gesetzgebung, insbesondere der Straftatbestand der Nichtverhinderung von Betrug, hat weitreichende extraterritoriale Auswirkungen und sollte daher von deutschen Unternehmen berücksichtigt werden. Dieser Straftatbestand gilt für Körperschaften und Personengesellschaften, unabhängig davon, wo sie registriert sind oder gegründet wurden, was umfassender erscheint als bei dem vergleichbaren Straftatbestand der Nichtverhinderung von Bestechung nach dem U.K. Bribery Act.

Risikobewertung notwendig

Die britische Regierung erklärte dazu, dass etwa der Arbeitgeber strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn ein Angestellter einen Betrug nach britischem Recht begeht oder sich an britische Opfer wendet, selbst wenn das Unternehmen (und der Angestellte) im Ausland ansässig ist. Das würde auch deutsche Unternehmen betreffen, so dass die von der Regierung noch zu veröffentlichenden Leitlinien hoffentlich mehr Klarheit bringen werden.

Auch deutsche Unternehmen sollten den ECCTA daher zum Anlass nehmen, eine Risikobewertung durchzuführen und zu bewerten, ob ihr Betrugsrisikomanagement angemessen ist. Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang überprüfen, welche Personen innerhalb ihrer Organisation die Kriterien eines „leitenden Managers“ erfüllen. Es ist auch ratsam, fortlaufende Überwachungsverfahren für das Risiko von Betrugsfällen einzurichten, deren Effizienz regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls nachzujustieren.

Die Bestimmungen über leitende Manager und die Zurechnung strafrechtlicher Verantwortung zu Organisationen werden Ende Dezember 2023 in Kraft treten. Der Straftatbestand der Nichtverhinderung von Betrug wird erst dann in Kraft treten, wenn die britische Regierung ihre Leitlinien veröffentlicht, was ein weiteres Jahr erfordern könnte.

Verbandssanktionengesetz

Neben dem Vereinigten Königreich haben in letzter Zeit weitere Länder Anstrengungen unternommen, ein Unternehmensstrafrecht entweder einzuführen oder den bestehenden Rechtsrahmen zu reformieren.

In Deutschland ist der Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, das erhebliche Verschärfungen mit sich gebracht hätte (u. a. Verbandsgeldbußen von bis zu 10% des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes), in der letzten Legislaturperiode aufgrund politischer Kontroversen nicht mehr verabschiedet worden und damit dem parlamentarischen Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen. Die aktuelle Bundesregierung hat sich ebenfalls vorgenommen, die Vorschriften über Unternehmenssanktionen noch in dieser Legislaturperiode, also bis zum Jahr 2025, zu überarbeiten.

*) Katharina Humphrey ist Partnerin und Dr. Andreas Dürr Rechtsanwalt im Münchner Büro von Gibson, Dunn & Crutcher. Amy Cooke ist Barrister im Londoner Büro der Kanzlei.

Katharina Humphrey ist Partnerin und Dr. Andreas Dürr Rechtsanwalt im Münchner Büro von Gibson, Dunn & Crutcher. Amy Cooke ist Barrister im Londoner Büro der Kanzlei.

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