Altersvorsorge

Rentnergesellschaften als deutscher Weg des Pension-Buy-out

Das Umwandlungsrecht eröffnet auch hierzulande eine Alternative, um Pensionslasten auf Dritte zu verlagern. Klare Vereinbarungen sind entscheidend, um Pflichtverletzungen zu vermeiden.

Rentnergesellschaften als deutscher Weg des Pension-Buy-out

Von René Döring*)

Insbesondere in Großbritannien und in den USA ist der Buy-out von Pensionsverpflichtungen inzwischen ein gängiges Mittel, Pensionslasten schuldbefreiend auf Dritte zu verlagern. Angeboten werden diese Lösungen zumeist von Versicherungsgesellschaften. Zwar ist ein solcher Buy-out nicht günstig, die Aussicht, sich hierdurch für immer von den Pensionsverbindlichkeiten lösen zu können, lässt viele Unternehmen den Buy-out dennoch in Erwägung ziehen. Einer der wesentlichen Treiber ist es dabei, in der Zukunft volatile Bilanzeffekte dauerhaft vermeiden zu können, da die Verbindlichkeiten nicht mehr dem berichtenden Unternehmen zugerechnet werden (sogenanntes Settlement).

Alternative bietet sich an

In Deutschland wurde eine Buy-out-Lösung lange Zeit für kaum umsetzbar gehalten. Zum einen sieht das deutsche Betriebsrentengesetz lediglich im Falle des Wechsels des aktiven Arbeitgebers sowie der Liquidation die schuldbefreiende Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen neuen Risikoträger vor. Versicherungslösungen für unmittelbare Pensionsverpflichtungen waren daher im Wesentlichen auf Rückdeckungsversicherungen beschränkt, welche einerseits oftmals als zu kostspielig erachtet wurden, andererseits lediglich zu einer wirtschaftlichen Verlagerung der Verpflichtungen auf den Versicherer, nicht aber zu einer rechtlichen Enthaftung führten. Sollte der Versicherer ganz oder vollständig ausfallen, könnten die Rentner nach wie vor vom ehemaligen Arbeitgeber die Versorgungsleistungen verlangen.

Eine Buy-out-Alternative, die inzwischen von einigen Anbietern beworben wird, bietet sich jedoch durch das Umwandlungsrecht. Nach der Rechtsprechung ist es nämlich möglich, die gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern und Rentnern bestehenden Versorgungsverpflichtungen sowie die zu deren Ausfinanzierung erforderlichen Mittel im Wege einer umwandlungsrechtlichen Abspaltung oder Ausgliederung auf eine Rentnergesellschaft zu übertragen, welche wiederum von einem der Buy-out-Anbieter erworben wird. Dieser investiert das zur Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen auf die Rentnergesellschaft übertragene Kapital, bedient hieraus die laufenden Versorgungsverpflichtungen und übernimmt die Rentnerverwaltung.

Im Gegenzug für die Übernahme und Verwaltung der Rentenverpflichtungen kann der Anbieter dem Kapital der Rentnergesellschaft eine Verwaltungsgebühr sowie etwaige Überschüsse entnehmen.

Zwar führt diese Art des Buy-out nicht zu einer unmittelbaren Enthaftung des Arbeitgebers, da er aufgrund der umwandlungsrechtlichen Nachhaftung für diejenigen Rentenzahlungen, die in den nächsten zehn Jahren fällig werden, als Gesamtschuldner verantwortlich ist. Nach Ablauf dieser Frist ist aber die Rentnergesellschaft alleinige Schuldnerin (und damit Risikoträgerin) der Verpflichtungen. Ein bilanzielles Settlement kann aber durchaus auch bereits vorab erreicht werden, sofern durch entsprechende vertragliche Konstruktionen im Zusammenhang mit dem Buy-out eine Inanspruchnahme des früheren Arbeitgebers aus der Nachhaftung ausgeschlossen ist.

Besondere Sorgfaltspflichten

Auch wenn der PSV-Schutz für die betroffenen Versorgungsberechtigten unverändert fortbesteht, hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahre 2008 bei der umwandlungsrechtlichen Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf Rentnergesellschaften besondere Sorgfaltspflichten für den übertragenden Arbeitgeber zum Schutz der Rentner statuiert. Werden diese missachtet und entstehen dem Versorgungsberechtigten hierdurch Schäden, etwa in Form eines vollständigen oder teilweisen Ausbleibens der turnusmäßigen Rentenanpassung oder gar ein Ausfall der Rentenzahlungen, besteht auch nach Ablauf der Nachhaftungsfrist ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem übertragenden Arbeitgeber. Um diesen zu vermeiden, kommt es insbesondere darauf an, dass die Verpflichtungen bei der Übertragung auf die Rentnergesellschaften mit ausreichend Kapital hinterlegt werden.

Im Hinblick auf den Rechnungszins verlangte das Bundesarbeitsgericht einen Zinssatz, der an der unteren Grenze einer kaufmännisch vernünftigen Spannbreite liegt. Da diese Rechtsprechung jedoch noch vor der Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin zu einer Zeit erfolgte, zu der es keinen gesetzlichen Rechnungszins gab, ist davon auszugehen, dass nunmehr der gesetzliche Zinssatz des § 253 HGB zugrunde zu legen ist.

Gründliche Analyse geboten

Insgesamt bietet der Pension-Buy-out über Rentnergesellschaften eine attraktive Möglichkeit zur rechtlichen und bilanziellen Enthaftung von Pensionsverbindlichkeiten bei überschaubarem Liquiditätsaufwand. Zur Vermeidung von Pflichtverletzungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ist jedoch eine sorgfältige Analyse der erforderlichen Kapitalausstattung geboten. Auch sollten klare Vereinbarungen zur zukünftigen Kapitalanlage und etwaigen Entnahmen durch den Buy-out-Provider getroffen werden.

*) Dr. René Döring ist Partner von Linklaters in München.

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