Finanzen persönlich

Abgeltungsteuer mit Tücken

Bei Kursgewinnen sind aufgelaufene Verluste gegenzurechnen

Abgeltungsteuer mit Tücken

Von Rüdiger Apel Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ist auch die Regel, dass Kursgewinne aus Aktien und Anleihen dann steuerfrei vereinnahmt werden können, wenn der Kursgewinn außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert wird, weggefallen. Doch was passiert mit den Altverlusten aus solchen Geschäften? Hat ein Anleger aus Geschäften bis Ende 2008 Kursverluste innerhalb der Spekulationsfrist von zwölf Monaten realisiert, so konnten diese Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht werden. Lagen keine Kursgewinne aus Spekulationsgeschäften vor, so hat das Finanzamt in einem Feststellungsbescheid diesen Verlust berücksichtigt. Diese festgestellten Verluste können bis 2013 mit realisierten Kursgewinnen aus Aktien- und anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Reglementierter AusgleichEin solcher Ausgleich ist aber ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Ab 2014 können diese festgestellten Verluste nur noch mit privaten Veräußerungsgeschäften, wie z. B. aus dem Kauf bzw. Verkauf von z. B. Gold, Silber, Gemälden oder Juwelen, verrechnet werden. Künftig können ab 2009 entstandene Kursverluste aus Rentenpapieren, Fonds oder Termingeschäften unabhängig von der Haltedauer mit Zinsgewinnen bzw. Dividendeneinkünften und Stückzinsen verrechnet werden. Bei Kursverlusten aus Aktien, die ab 2009 entstanden sind gilt, dass diese ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen. Wie bisher können Verluste aus Wertpapieren nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ist künftig für alle realisierten Kursgewinne eine Pauschalsteuer von 25 % (zzgl. eines Solidaritätszuschlags, evtl. Kirchensteuer – max. 28,625 %) unabhängig von der Haltedauer zu entrichten. Kommt es zu einem Kursgewinn, so führt die depotführende Bank die Steuer direkt an das Finanzamt ab. Prüfungspflicht der BankZuvor muss die Bank oder Bankenplattform aber prüfen, ob im Verrechnungstopf für Aktienverluste, für andere Wertpapiere oder aus Quellensteuer noch ein Betrag zur Verfügung steht oder nicht. Die Verlusttöpfe füllen sich wie folgt:- Verlustverrechnungstopf Aktien: Verluste aus Aktienverkäufen- Verlustverrechnungstopf andere Wertpapiere: Verluste aus Veräußerung von sonstigen Wertpapieren wie z. B. Fonds, Zertifikate, Anleihen; gezahlte Stückzinsen;gezahlte Zwischengewinne- Verlustverrechnungstopf Quellensteuer Nach geltendem Recht sind Dividenden aus ausländischen Aktien in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Diese Steuer konnte bisher nicht direkt von der inländischen Steuer abgezogen werden. Künftig lässt sich diese Steuer auf ausländische Erträge mit bei der Abgeltungsteuer direkt berücksichtigen. Geben die beschriebenen Töpfe keinen Verlust mehr her, so muss die Bank den Freistellungsauftrag des Kunden heranziehen. Dieser bestand bisher aus dem Sparer-Freibetrag und der Werbungskostenpauschale und wurde nun zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren 1 602 Euro) zusammengefasst.Die Überprüfung, ob noch Verrechnungen möglich sind, ist dann einfach, wenn der Steuerpflichtige sein Depot nur bei einer Bank unterhält. Ist dies nicht der Fall, so müssen diese Anleger sich bis zum 15. Dezember eines Jahres für die nicht ausgeglichenen Verluste von der jeweiligen Bank eine Verlustbescheinigung besorgen. Im selben Zug werden die Verlustverrechnungstöpfe auf null gestellt. Diese Verlustbescheinigung dient der bankübergreifenden Verrechnung über das Finanzamt. Wird diese Verlustbescheinigung nicht angefordert, so trägt die betreffende Bank die nicht ausgeglichenen Verluste von sich aus auf das nächste Jahr vor. Auch ein unterjähriger Ausgleich ist möglich. Wird ein Depot von einer Bank auf die andere ohne Gläubigerwechsel übertragen, fällt keine Abgeltungsteuer an. Dabei muss die übertragende Bank der übernehmenden Bank künftig die Anschaffungsdaten der jeweiligen Wertpapiere mitteilen. Können diese Daten nicht übermittelt werden, muss die übernehmende Bank die Erträge mit 30 % Abgeltungsteuer belasten. Unentgeltliche ÜbertragungWird das Depot durch Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich an einen anderen Steuerpflichtigen übertragen, wird auch keine Abgeltungsteuer fällig. Die übertragende Bank muss dem Finanzamt lediglich diese unentgeltliche Übertragung anzeigen. Ohne diese Anzeige gilt die Übertragung als Veräußerung für den übertragenden Anleger. In der Regel gilt der Börsenpreis als Veräußerungspreis. Liegt ein Börsenpreis nicht vor, wird der Anschaffungspreis für die Abgeltungsteuer zugrunde gelegt.