Asset Management - Gastbeitrag

Anlageverwaltung bei geschlossenen Fonds

Börsen-Zeitung, 31.3.2009 Der Finanzausschuss hat am 11. Februar 2009 seine Beschlussempfehlung zum "Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts" veröffentlicht. In diesem Gesetzesentwurf, der im September vergangenen Jahres von der...

Anlageverwaltung bei geschlossenen Fonds

Der Finanzausschuss hat am 11. Februar 2009 seine Beschlussempfehlung zum “Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts” veröffentlicht. In diesem Gesetzesentwurf, der im September vergangenen Jahres von der Bundesregierung erstellt wurde, ist – neben einer Vielzahl von Änderungen des Pfandbriefrechts – auch eine feine, aber nicht unerhebliche Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt. Der Finanzausschuss hat dem Bundestag empfohlen, die seinerzeit von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regulierungsvoraussetzungen für die sogenannte Anlageverwaltung unverändert zu beschließen. Das hat diverse Auswirkungen. Unter anderem könnten geschlossene Fonds, die in Finanzinstrumente investieren, danach unter Umständen Anlageverwaltung betreiben und würden dann eine Erlaubnis als Finanzdienstleistungsinstitut beziehungsweise eine Befreiung benötigen. Die nunmehr im politischen Prozess kaum noch aufzuhaltende Einführung der Anlageverwaltung ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die G.A.M.A.G.-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 27. Februar 2008 (Az. 6 C 11/07). Dieses hat darin – anders als die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – die Auffassung vertreten, dass kollektive Anlagestrukturen, die in Finanzinstrumente investieren, keine erlaubnispflichtige Tätigkeit begründen. Nach Ansicht der Koalitionsfraktionen, so der Bericht des Finanzausschusses, “handele es sich um eine zielgerichtete Maßnahme, mit der bestimmte kollektive Modelle, die sich in der Vergangenheit als unseriös erwiesen haben, aus Anlegerschutzgründen” reguliert werden sollen. Der Bericht stellt klar, dass dadurch eine weitere Regulierung des grauen Kapitalmarkts nicht ausgeschlossen werden soll; diese Regulierungsschritte bedürften aber einer “sorgfältigen Prüfung”. Enge DefinitionIn der Tat fallen unter den Tatbestand der Anlageverwaltung nicht alle geschlossenen Fonds. Anders als noch im Referentenentwurf wurde im Regierungsentwurf die Definition der Anlageverwaltung wesentlich enger gefasst, zusätzlich wurden in der Begründung zahlreiche Ausnahmen erläutert. So fallen Immobilienfonds nicht unter die Anlageverwaltung, und auch Private-Equity-Fonds werden regelmäßig nicht von dem Tatbestand erfasst. Dies gilt auch dann, wenn diese Fonds zur Absicherung oder zum Cash-Management in Finanzinstrumente wie Derivate, Bonds oder Geldmarktinstrumente investieren. Dies ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, sollen doch erklärtermaßen nur unseriöse Fonds reguliert werden (und dies scheinen solche zu sein, die schwerpunktmäßig in Finanzinstrumente wie Aktien, Derivate, Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente anlegen, wie zum Beispiel Hedgefonds). Allerdings werden ausländische Hedgefonds dennoch zum großen Teil nicht unter die Anlageverwaltung fallen, da der Entwurf ausländische Investmentanteile von der Anlageverwaltung ausnimmt, wenn sie unter das Investmentgesetz fallen. Zum Anwendungsbereich dieses Gesetzes und zum Begriff des ausländischen Investmentanteils hat sich die BaFin mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 geäußert. Man darf gespannt sein, wie die BaFin und der Gesetzgeber die über die Anlageverwaltung hinausgehende Regulierung des grauen Kapitalmarkts angehen werden – und ob ein Gleichgewicht zwischen dem Anlegerschutz auf der einen und den Entfaltungsmöglichkeiten des Kapitalmarkts auf der anderen Seite geschaffen werden kann.