Finanzen persönlich

Auf Versicherungsschein gut aufpassen

Schnell kann ein Dieb sich das Geld auszahlen lassen

Auf Versicherungsschein gut aufpassen

Von Andreas KunzeMillionen Bundesbürger haben eine Lebensversicherung. Die Police dazu liegt in einer Schublade oder steckt in einem Ordner neben den Stromrechnungen. Besser wäre ein Platz im Tresor, denn das Stück Papier ist fast wie bares Geld, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht. Hand aufs Herz: Haben Sie schon mal gelesen, was im Lebensversicherungsvertrag drinsteht? Das machen wohl die wenigsten. Meist werden die Unterlagen abgelegt und erst wieder im Todesfall oder bei Vertragsende herausgekramt. Dabei finden sich dort wichtige Regeln etwa zum Versicherungsschein, auch Police genannt.Eine häufig verwendete Formulierung lautet: “Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen.” Vereinfacht bedeutet das: Wer die Police hat, kriegt das Geld. Zahlt die Versicherung an den Falschen aus, ist die Gesellschaft aus dem Schneider. Eine solche Klausel ist zulässig, entschied der BGH schon vor Jahren (Az.: IV ZR 23/99). Schließlich sei der Kunde selbst schuld, wenn er die Kontrolle über den Versicherungsschein verliere. Nur wenn der Versicherer wusste oder hätte wissen müssen, dass an den Falschen gezahlt wird, kann der wirklich Berechtigte das Geld noch mal fordern.Könnte also zum Beispiel die Putzfrau mit der Police die Versicherung abräumen? Ja, denn der “Inhaber” des Versicherungsscheins kann laut einem vor kurzem ergangenen Urteil des BGH sogar mit gefälschter Unterschrift den Vertrag kündigen und seine Bankverbindung angeben. Der Versicherer hat keine Pflicht, die Echtheit der Unterschrift zu prüfen (Az.: IV ZR 16/08). Zur Kündigung berechtigt”Der Versicherer darf den Inhaber des Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen, er darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch von diesem selbst erklärt worden ist”, so die Richter. In diesem Fall ging es um einen Versicherungsmakler, der sich den Schein unter einem Vorwand hatte aushändigen lassen und mit gefälschter Unterschrift den Rückkaufswert eingestrichen hatte. Der Geprellte kann dann nur versuchen, von dem unberechtigten Empfänger das Geld zurückzuholen.Was aber geschieht im Todesfall, wenn jemand in der Wohnung des Verstorbenen die Police findet? Sofern für die Lebensversicherung keine “Bezugsberechtigung” genannt wurde, fällt die Auszahlung in die Erbmasse. Aber generell gilt: Wer die Police hat (und eine Sterbeurkunde), an den kann die Lebensversicherung die Todesfallsumme auszahlen. Die Erben müssten sich an denjenigen halten, der das Geld bekommen hat.