Recht und Kapitalmarkt - Interview mit Michael Karst

BaFin findet praxisfreundliche Lösung für CTA-Aufsicht

Unklarheiten in der Gestaltung von Pensionsvermögens-Trusts beseitigt

BaFin findet praxisfreundliche Lösung für CTA-Aufsicht

– Herr Dr. Karst, immer mehr Unternehmen gliedern Pensionsverpflichtungen in Contractual Trust Arrangements (CTA) aus, um ihre Bilanzen zu verschlanken. Es bestand lange Unsicherheit darüber, inwieweit solche Konstruktionen der Finanzmarktaufsicht unterliegen. Was ist der Hintergrund?Bei betrieblichen CTAs erfolgt die Auslagerung des Pensionsvermögens häufig auf einen eigens zu diesem Zweck von Mitarbeitern des Trägerunternehmens gegründeten Trust e. V. als Treuhänder. In der Regel legt dieser Treuhänder die ihm übertragenen Mittel nach den Anlagerichtlinien des Unternehmens bei einer oder mehreren der BaFin-Aufsicht unterliegenden Kapitalanlagegesellschaften (KAG) oder Banken an. Die eigentliche Vermögensverwaltung erfolgt dann bei der KAG oder Bank. Vor dem Hintergrund, dass nicht der Treuhänder selbst, sondern ein aufsichtspflichtiger Finanzdienstleister die tatsächliche Vermögensverwaltung übernimmt, wurde bislang vielfach von der Aufsichtsfreiheit des Treuhänders ausgegangen. Dafür sprach auch die Tatsache, dass der Treuhänder den Arbeitnehmern im Grundsatz keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen einräumt. Zum Teil wurde in der Rechtspraxis die Aufsichtsfrage aber auch anders beurteilt. – Welche Sichtweise vertritt nun die BaFin?Seit Ende letzten Jahres liegt eine generelle Stellungnahme der BaFin zum Thema CTA vor. Darin qualifiziert sie die CTA-Tätigkeit in sehr formaler Weise und kommt zum Ergebnis, dass der Treuhänder selbst erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt. – Allerdings hat die BaFin auch Ausnahmen festgehalten . . .Bei CTAs, auch wenn sie in der Rechtsform eines e. V. betrieben werden, greift das sogenannte Konzernprivileg, das heißt, wenn der CTA nur für Mutter-/Tochter-/Schwesterunternehmen im Konzern tätig wird, ist diese Tätigkeit erlaubnisfrei. Überschreitet ein CTA die Konzerngrenzen, greift das Konzernprivileg zwar nicht mehr, es kommt jedoch im Einzelfall eine Befreiung von der Erlaubnispflicht und Solvenzaufsicht nach dem Kreditwesengesetz in Betracht. Hierfür muss insbesondere sichergestellt sein, dass die eigentliche Vermögensverwaltung von einer der BaFin-Aufsicht unterliegenden KAG oder Bank vorgenommen wird und der Treuhänder bei der Anlage allenfalls berät. Insgesamt vertritt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht damit einen CTA-freundlichen Standpunkt. Dies ist übrigens auch dadurch gerechtfertigt, dass bei oben genannter Ausgestaltung der Treuhänder selbst allenfalls formal, nicht jedoch inhaltlich die Vermögensverwaltung vornimmt. Die Unklarheiten in dieser Frage für die Gestaltungspraxis wurden damit entscheidend vermindert. – Wie wird sich diese Stellungnahme auf die Entwicklung von CTAs auswirken?Die Klarstellung der BaFin dürfte die weitere Verbreitung eher befördern, zumal CTAs nicht nur zur Finanzierung von betrieblicher Altersversorgung, sondern zunehmend auch zur Erfüllung der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflichten für Zeitkonten und Altersteilzeitguthaben eingesetzt werden. Gerade der Absicherung von Zeitkontenmodellen kommt künftig deutlich höhere Bedeutung zu, weil Lebensarbeitszeitkonten als Ersatz für frühere Vorruhestandsmodelle immer wichtiger werden. Hier ist ein CTA die derzeit einzige Einrichtung, in der gleichzeitig sowohl betriebliche Altersversorgung als auch Zeitkonten extern ausfinanziert werden können. – Gibt es mit Blick auf die Aufsicht Unterschiede zwischen betrieblichen und überbetrieblichen CTAs? Nach der Grundaussage der BaFin besteht hier kein Unterschied. Es ist allerdings zu beachten, dass – im Gegensatz zur gesetzlichen Befreiung nach dem Konzernprivileg des KWG für Konzern-CTAs – nach Auffassung der BaFin überbetriebliche CTAs eine Befreiung von der Aufsicht nach dem KWG benötigen, wenn der Treuhänder nicht ohnehin bereits über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. – Was haben die Konzerne in der Praxis diesbezüglich zu berücksichtigen, und mit welchen Kosten haben die Unternehmen zu rechnen?Konzerne, bei denen sich die Tätigkeit des CTA auf die Konzernunternehmen beschränkt, unterliegen nach Auffassung der BaFin keiner Aufsicht nach dem KWG. Allerdings kann sich durch Umstrukturierungen sowie Ausgliederungen von Unternehmen ein konzernüberschreitendes Tätigkeitsfeld ergeben. In diesem Fall müsste auch ein Konzern-CTA eine Befreiung nach dem KWG beantragen. Als Gebühr für eine Befreiungsentscheidung nach dem KWG gibt die BaFin in ihrer aktuellen Stellungnahme einen Betrag von 5 000 Euro an.*) Dr. Michael Karst ist Vorstand und Chef-Syndikus von Rauser Towers Perrin. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.