Finanzen persönlich

Baulärm kann Vermieter zum Verhängnis werden

Selbst wenn Nachbar baut, ist Mietminderung möglich

Baulärm kann Vermieter zum Verhängnis werden

Von Marc LehmannRattazong, rattazong, weg sind die Nerven und der Balkon: Bei Modernisierungsarbeiten, beim Abbruch oder Neubau von Immobilien kann der Baulärm den Anwohnern über Wochen oder Monate hinweg fast den Verstand rauben. Selbst wenn der Vermieter gar nichts dafür kann, also nicht selbst an seinem Mietshaus Arbeiten durchführen lässt, sondern Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück stattfinden, muss er sich unter Umständen eine Mietminderung gefallen lassen.Bagger, Zementmischer, Kreissägen und Presslufthämmer können sich zu einer unerträglichen Geräuschkulisse entwickeln. Manchmal helfen Ohrstöpsel, manchmal das Radio, um Bauarbeiten zu überstehen. In schweren Fällen kann man sich aber auch an den Vermieter oder die zuständigen Behörden wenden.Zum Beispiel an das Ordnungsamt. In Deutschland gibt es für fast alles Vorschriften, so auch für Baulärm. Einschlägige Rechtsgrundlage ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm. Sie gibt Baulärm-Richtwerte in Form von Grenzwerten vor, gestaffelt nach Uhrzeit und Gebietstyp, in dem das Baugrundstück liegt. Für reine Wohngebiete gilt tagsüber der Grenzwert von 50 Dezibel (dB), nachts 35 dB. Wenn die Richtwerte überschritten werden, können die Behörden Lärmschutz-Maßnahmen anordnen, bei besonders starker Baulärm-Belastung kann “als äußerstes Mittel” sogar die Stilllegung einer Baumaschine die Folge sein. Dafür müssten sich betroffene Anwohner beim Ordnungsamt beschweren, das daraufhin sogenannte “Schallpegelmessungen” veranlasst.Wer es in seiner Wohnung wegen des Baulärms kaum noch aushält, kann sich zudem an den Vermieter wenden und unter Umständen eine Mietminderung durchsetzen. Ob der Vermieter auf die Bauarbeiten Einfluss nehmen kann, spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, ob für den betroffenen Mieter durch die Lärmbelastung der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Die Gerichte haben zur Höhe einer angemessenen Mietminderung in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt. Die Spanne reicht von 3 % (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: 3 C 87/89) bis zu 40 % ( Hamburg-Altona, Az.: 318a C 234/01). Einzelfall entscheidend”Wesentlich für die Höhe der Mietminderung ist das Maß der Beeinträchtigung im Einzelfall, welches der Mieter zu belegen hat”, sagt Rechtsprofessor Gunnar Horst Daum von der Fachhochschule für Oekonomie & Management Frankfurt am Main. “Kommt zur Lärmbelästigung Bauschmutz hinzu, haben Mieter sogar noch bessere Chancen, eine Minderung durchzusetzen”, betont Daum.Der Vermieter kann dem unter Umständen den Einwand entgegenhalten, dass der Mieter den Mangel kannte (Paragraph 536 b BGB). Wenn ein Mieter vor dem Einzug zum Beispiel die Bauschilder auf dem Nachbargrundstück sehen konnte, hätte er in nächster Zeit mit Baulärm rechnen müssen.Muss der Vermieter die Mietminderung hinnehmen, so kann er bei “fremdem Baulärm” wiederum versuchen, beim Bauherrn Regress zu nehmen. Denn grundsätzlich muss der Verursacher von Baulärm für solche Mietausfälle aufkommen, entschied das Landgericht Potsdam (Az.: 3 S 108 / 06).