RECHT UND KAPITALMARKT

Bundesfinanzhof beendet steuerrechtlichen Irrweg

Keine Grunderwerbsteuer auf Umwandlungen innerhalb eines Konzerns

Bundesfinanzhof beendet steuerrechtlichen Irrweg

Von Tino Duttiné *)Umwandlungen innerhalb eines Konzerns sollen nicht unnötig mit Grunderwerbsteuer belastet werden. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Steuerbegünstigung bei internen Umstrukturierungen ist deutlich umfassender anzuwenden, als es die Finanzverwaltung vorsieht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 13.2.2020 in gleich sieben inhaltlich verwandten Urteilen klargestellt. Die Entscheidungen wurden dringend erwartet. Bereits im Rahmen einer Vorlage an den EuGH im Mai 2017 hatten die BFH-Richter ihre Skepsis bezüglich der beschränkenden Auslegung der sogenannten Konzernausnahme durch die Finanzverwaltung bekundet.Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung ab 2010 eine Regelung in das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgenommen, welche bestimmte konzerninterne Restrukturierungen von der Grunderwerbsteuer ausnimmt. Eine solche Regelung wurde von der Wirtschaft bereits seit geraumer Zeit gefordert. Denn konzerninterne Restrukturierungen führen wirtschaftlich nicht zu einer Übertragung des Grundstücks, da die Konzernmutter mittelbar berechtigt bleibt. Das deutsche Recht sah aber für Grundstücksübertragungen auch im Rahmen von Umwandlungen (Verschmelzungen, Einbringungen, Spaltungen) stets eine steuerliche Belastung vor, wenn es hierbei auch nur mittelbar zu einer Übertragung von Grundvermögen kam.Die GrESt ist eine sehr politische Steuer, sie steht nicht erst seit der Diskussion um vermeintlich böse Share Deals in der öffentlichen Diskussion. Der Gesetzgeber befürchtete daher, etwaigem Missbrauch durch Immobilieninvestoren Tür und Tor zu öffnen. Im Ergebnis wurde der grundsätzlich geschaffene Anwendungsbereich durch enge Regelungen sowie Beschränkungen der Finanzverwaltung nahezu vollständig ausgehöhlt. Dieses Lehrstück misslungener Wirtschaftsförderung und unsystematischer Steuerpolitik hat der BFH beendet. Er legt die Vorschrift nun weit aus und erklärt einige der von der Finanzverwaltung vorgenommenen Einschränkungen für unanwendbar.Die Ausnahme soll Umwandlungen steuerbefreien, wenn hierdurch ein Grundstück innerhalb einer Unternehmensgruppe mit einheitlicher Mutter bewegt wurde. Die Finanzverwaltung wollte dies mit der Schaffung des “Verbunds” begrenzen, einer bislang unbekannten steuerlichen Kategorie. Nur wenn die Umwandlung den Verbund nicht begründe oder beende, sei sie steuerfrei. Ein Verbund soll aus mindestens zwei Rechtsträgern bestehen. Die Ausgliederung eines Grundstücks einer nicht konzernzugehörigen Gesellschaft auf eine neue Tochter war also nicht begünstigt. Ebenso die Gegentransaktion der Verschmelzung der einzigen Tochter auf deren Muttergesellschaft. Die Finanzverwaltung wollte es so. Der Gesetzgeber gab hierfür aber keinen Anlass. Missbrauch musste man auch nicht vermuten. Der BFH erkannte dies. Der Verbund ist damit eine Gestalt der grunderwerbsteuerlichen Rechtsgeschichte.Vergleichbar war die Ansicht der Verwaltung, wer überhaupt eine taugliche Konzernmutter sei. Das Gesetz spricht lediglich von herrschendem und beherrschten Unternehmen. Ohne Indikation eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens sollten nur Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes taugliche Mütter sein. Der BFH stellt nun klar, dass jede wirtschaftlich tätige Person als beherrschendes Unternehmen qualifiziert ist. Dies kann auch eine Privatperson sein, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen liegt, oder eine reine Holdinggesellschaft, welche häufig nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, freilich aber ihre nachgelagerten Gesellschaften beherrscht. Über das Ziel hinausAls klarste Missbrauchsvermeidung sieht die gesetzliche Regelung für die beteiligten Gesellschaften eine Vor- und Nachbehaltensfrist von fünf Jahren vor. Die Gesellschaften dürfen also weder neu im Konzern sein, noch dürfen sie zeitnah veräußert oder sonst übertragen werden. Die Regelung ist im Grundsatz nachvollziehbar, schießt jedoch teilweise deutlich über das Ziel hinaus. Bei einer Verschmelzung geht stets mindestens eine beteiligte Gesellschaft unter; ein Nachbehalten ist nicht möglich. In den Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung scheidet ein Vorbehalten aus. Missbrauch ist in keinem Fall zwingend. Daher kann es nach Ansicht des BFH nur dann auf die Einhaltung der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfrist ankommen, wenn diese auch tatsächlich eingehalten werden können.Aufgrund dieser Grundsatzentscheidungen des BFH kann die Regelung des § 6a GrEStG nun endlich die gewünschte Wirkung entfalten. Vielleicht muss man aufgrund der aktuellen Diskussionen zu Share Deals betonen, dass die Konzernausnahme keine Begünstigung für Immobilieninvestoren ist. Sie kommen schon deshalb meist nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, weil sie die notwendige Mindestbeherrschung von 95 % vermeiden. *) Tino Duttiné ist Partner von Norton Rose Fulbright in Frankfurt.