RECHT UND KAPITALMARKT

Bundesregierung erschwert M&A-Transaktionen

Umwandlungssteuererlass gefährdet Abspaltungen

Bundesregierung erschwert M&A-Transaktionen

Von Gunnar Knorr *)Die Bundesregierung scheint den ohnehin schon angeschlagenen M & A-Markt in Deutschland noch weiter austrocknen zu wollen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium im Rahmen seines 12-Punkte-Programms zur Unternehmensteuer vorgeschlagen, Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Kapitalgesellschaften insgesamt nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgaben zuzulassen. Die Vorschläge werden zu Recht heftig kritisiert. Bereits angewendet wird seit einigen Wochen dagegen der Umwandlungssteuererlass, der Zweifelsfragen bei der steuerlichen Behandlung von Spaltungen klären sollte. Vier Jahre ließ sich das Bundesfinanzministerium damit Zeit – und stellt nun die steuerneutrale Umwandlung von Teilbetrieben mehr denn je in Frage. Spaltungen werden erschwert oder gar unmöglich gemacht. Interessante AlternativeDas Umwandlungsrecht bietet eine interessante Alternative zum Asset Deal: die Spaltung. Dabei wird ein Betriebsteil auf eine schon bestehende oder zu gründende Gesellschaft übertragen. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn Kundenbeziehungen automatisch übergehen sollen oder Unternehmen einen Co-Investor für einen bestimmten Betriebsteil aufnehmen wollen. Im Grundsatz ist die Spaltung auch steuerlich günstiger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie zu Buchwerten und damit im Ergebnis steuerneutral erfolgen. Auf diese Weise wird gerade bei notleidenden Betriebsteilen eine teure Aufdeckung stiller Reserven vermieden.Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerneutralität ist das Vorliegen von sog. Teilbetrieben, also weitgehend selbständigen, aus eigener Kraft lebensfähigen unternehmerischen Einheiten. Oft ist es erforderlich, die Selbständigkeit erst zu etablieren. Nun fordert die Finanzverwaltung in ihrem Erlass, dass die Teilbetriebseigenschaft bereits zum Stichtag des letzten vor der Spaltung liegenden Geschäftsjahresendes vor-lag. Damit wird es aufwendiger und zeitintensiver, die erforderliche Selbständigkeit im Vorfeld der Spaltung herzustellen.Der Erlass ändert zudem die Zuordnung von Wirtschaftsgütern. Grundsätzlich sind sie dem Teilbetrieb zuzuordnen, dem sie funktional dienen. Wirtschaftsgüter, die funktional keinem der einzelnen Teilbetriebe dienen – etwa Finanzanlagen ohne Bezug zum eigentlichen Geschäft – waren bislang als sogenanntes neutrales Vermögen frei zuzuordnen, ebenso Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Dies lässt der Umwandlungssteuererlass nicht mehr zu: Neutrales Vermögen wird nach seinem wirtschaftlichen Zusammenhang zugeordnet, Verbindlichkeiten nach der wirtschaftlichen Veranlassung.Dadurch entstehen erhebliche praktische Probleme. Vor langer Zeit erworbenes Vermögen ist nur schwer einzelnen Teilbetrieben zuzuordnen. Zudem bestand bislang die Möglichkeit, über die freie Zuordnung des Passivvermögens sicherzustellen, dass auch ein notleidender Teilbetrieb übertragen werden konnte, ohne dass er direkt über-schuldet war. Da nun die Verbindlichkeiten zur Sicherstellung der Steuerneutralität mit übertragen werden müssen, entsteht in solchen Fällen die Notwendigkeit, ein negatives Vermögen zu übertragen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht kann dieses aber nicht zur Neugründung übertragen werden. Auch die Übertragung auf eine bestehende Gesellschaft ist schwierig, da in den Bestand der aufnehmenden Gesellschaft eingegriffen wird. Je nach Wertverhältnissen kann so ein existenzvernichtender Eingriff verursacht werden, der auch die Abspaltung des nicht notleidenden Betriebes behindert.Schließlich gelten nach dem Erlass Mitunternehmeranteile, also Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften, und 100 %ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur noch dann als Teilbetriebe, wenn die Beteiligungen nicht einem anderen Teilbetrieb funktional zuzuordnen sind. Ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wären daher bei dem Teilbetrieb zu belassen, mit dem sie einen Leistungsaustausch betreiben. In Unternehmensgruppen kommt es aber regelmäßig zum Leistungsaustausch zwischen vielen Gesellschaften; die Zuordnung einer Beteiligung nur zu einem Teilbetrieb scheidet damit oft aus. Spaltungen werden dadurch verhindert.Spaltungen können weiterhin ein Mittel sein, Teilbetriebe aus dem Unternehmen herauszulösen. Zuvor ist aber die hinreichende Trennung der Teilbetriebe zu prüfen und ggf. noch vor Ende des Geschäftsjahres eine hinreichende Verselbständigung herbeizuführen.—-*) Dr. Gunnar Knorr ist Rechtsanwalt und Partner bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner.