Finanzen persönlich

Der Aufwand mit der Steuererklärung wird noch größer

Banken führen neue Abgeltungsteuer zwar direkt an das Finanzamt ab - Anleger müssen aber in vielen Fällen Belege sammeln

Der Aufwand mit der Steuererklärung wird noch größer

Von Rüdiger Apel Mit Einführung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 hat man erwarten können, dass die lästigen Anlagen in der Steuererklärung künftig wegfallen und die Banken sich im Wesentlichen um die Abwicklung mit dem Finanzamt kümmern würden. Dieser Eindruck aber trügt, da der verwaltungstechnische Aufwand eher zunehmen wird. Grundsätzlich wird in der Regel am Jahresende entschieden, ob Kapitalerträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind oder nicht. In Zukunft ist aber darauf zu achten, ob die abgeltende Wirkung durch die Abführung der neuen Abgeltungsteuer durch die Bank ausreichend ist. Genaue DarstellungFolgende Fälle können zur genauen Darstellung der Kursgewinne und Zinsen führen: ein plötzlicher Gewinneinbruch bei einem Selbständigen, da sich dann ein Steuersatz unter dem Pauschalsatz ergeben könnte. Auch wenn der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde oder bei Geltendmachung von Krankheitskosten in der Steuererklärung kann dies zu einer genauen Darstellung der Kursgewinne und Zinsen führen. Ebenso ist dies der Fall, wenn Angehörige unterstützt werden.Bisher und auch für den Veranlagungszeitraum 2008 konnte man im Bedarfsfall auf die Jahresbescheinigung zurückgreifen. Denn bislang gilt, dass die depotführenden Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen oder die Wertpapierhandelsbank verpflichtet sind, für alle bei ihnen verwalteten Depots und Konten eines Privatanlegers eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge (§ 20 Einkommensteuergesetz, EstG) und Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften einschließlich der Termingeschäfte (§ 23 EStG) nach dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgegebenen Muster (§ 24 C EStG), deren Inhalte verbindlich sind, zu erstellen. Bei dieser Jahresbescheinigung handelt es sich um eine Ausfüllhilfe, die das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuer-/Feststellungserklärung erleichtern soll. Dabei ersetzt die Jahresbescheinigung nicht die Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 2 oder 3 EStG (Jahressteuerbescheinigung). Diese ist weiterhin für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag erforderlich und somit der Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung beizufügen. Die Jahresbescheinigung muss dem Wohnsitzfinanzamt bisher nicht vorgelegt werden. Die Finanzbehörden können diese aber zu Kontrollzwecken anfordern. Die Jahresbescheinigung ist grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres, das auf das Jahr des Zuflusses der Erträge folgt, zu erstellen. Also für 2008 im ersten Quartal 2009. Eine Jahresbescheinigung erhält nur eine natürliche Person, die im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Da die jeweiligen Institute auf die in ihrem Abrechnungssystem vorhandenen Daten zurückgreifen können, muss der Steuerpflichtige diese Bescheinigung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit selbst überprüfen. Dies kann insbesondere bei Finanzinnovationen und im Fondsbereich wichtig sein. Von einer ungeprüften Übernahme der Daten aus der Jahresbescheinigung raten Experten ab.Ferner haben alle Anleger auch die nicht in Jahresbescheinigungen aufgeführten Einnahmen aus Kapitalvermögen bzw. privaten Veräußerungsgeschäften in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch die Aufwendungen können nicht ohne Weiteres übernommen werden. Hier obliegt dem Steuerzahler die Überprüfungspflicht. Auch zur Überprüfung und Feststellung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet. Besonderheiten Es gibt allerdings Besonderheiten bei bestimmten Einkünften, zum Beispiel bei Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG). Bei bestimmten Kapitalforderungen (Finanzinnovationen) liegen dem Institut nur die für den Zinsabschlag bedeutsamen Bemessungsgrundlagen vor, sodass auch nur diese in der Jahresbescheinigung ausgewiesen werden können. Kommt es bei solchen Wertpapieren entweder zu einer Einlösung, Veräußerung oder Abtretung, so wird der Zinsabschlag nach der Marktrendite oder einer Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt. Der Anleger hat aber die Möglichkeit – falls das für ihn günstiger ist -, die Emissionsrendite zugrunde zu legen. Der Zinsabschlag erfolgt in Höhe von 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung.Eine weitere Besonderheit besteht bei Anteilen an ausländischen thesaurierenden Fonds. Bei solchen Fonds werden bei Rückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile neben dem Zwischengewinn (ab 2005 wieder eingeführt) auch die thesaurierten Erträge für den Zinsabschlag berücksichtigt. Je nach den individuellen Gegebenheiten wird der Zinsabschlag entweder auf die während der Haltedauer zugeflossenen Ertragsthesaurierungen (besitzzeitabhängig) oder auf sämtliche ab 1994 thesaurierten Erträge (besitzzeitunabhängig) fällig. Zu beachten ist: Für das jeweilige Kalenderjahr dürfen Anleger für die Einkommensteuer- /Feststellungserklärung aber nur die im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils als zugeflossen geltenden Erträge angeben, da die zum Ende früherer Geschäftsjahre als zugeflossen geltenden Erträge schon in den früheren Kalenderjahren zu versteuern waren. Die dritte Besonderheit besteht bei Erträgen aus solchen Papieren – hier ist der Bruttobetrag einschließlich der ausländischen Steuer anzusetzen.Die neue Abgeltungsteuer macht diesbezüglich ab 2009 einiges einfacher. Als wesentlicher Vorteil wird genannt, dass das ganze Verfahren anonym durchgeführt wird. Dabei sollen die Banken sämtliche Formalitäten erledigen. Auch die besondere Behandlung von Finanzinnovationen entfällt. Künftig können negative und positive Einnahmen besser verrechnet werden, also auch Kursverluste mit Zinsen. Folgende Veränderungen führen aber im Wesentlichen nicht zu einer Abwicklungsvereinfachung: – hoher Pauschalsteuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (insgesamt 28,625 %) – Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens – Wegfall des Werbungskostenabzugs – In einigen Fällen des § 32 d EStG bleibt der Werbungskostenabzug erhalten – Wegfall der Spekulationsfrist – Begrenzte Verlustverrechnung bei Aktien Aber auch für nichtsteuerliche Zwecke, beispielsweise für Sozialleistungen, kann es notwendig sein, die Kapitaleinkünfte im Detail zu ermitteln. Für alle Börsengeschäfte gilt eine Übergangsfrist bei Erwerb bis Ende 2008. Im Gegensatz dazu gelten die Termine 14.3.2007 und 30.6.2009. Dies bedeutet, dass für solche Anlagen die alten Regeln anzuwenden sind. Ab 2009 sind für alle Kapitalerträge (bis auf wenige Ausnahmen) bei Überschreiten des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro bei Singles und 1 602 Euro bei Verheirateten eine Abgeltungsteuer von 25 %, der Solidaritätszuschlag darauf und eine mögliche Kirchensteuer bezahlen. Bei Aktien ist künftig die Abgeltungsteuer unabhängig von der Haltefrist zu zahlen. Bereinigte Kosten ermitteln Bedeutende Mehrarbeit kommt auf den Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberater zu, wenn Aktien sich über viele Jahre im Depot befanden. Hier müssen beim Verkauf alle historischen Abspaltungen, Aktiensplits und Kapitalerhöhungen nachverfolgt werden, um somit die bereinigten historischen Anschaffungskosten zu ermitteln.Aber auch beim Verkauf einer Lebensversicherung oder eines GmbH-Anteils oder Erlösen aus Auslandskonten sind weiterhin die Erträge hieraus in die Erklärung aufzunehmen. Somit wird es dem Kapitalanleger nicht erspart bleiben, weiterhin alle Belege zu diesem Thema zu sammeln und aufzubewahren. Ferner sollte er frühzeitig abklären, um welche Form von Kapitalanlagen es sich handelt und was getan werden muss, um die Kapitalanlage möglichst steueroptimal zu gestalten.