Die Investment-AG ist attraktiver geworden
Seit gut einem Jahr ist das Investmentänderungsgesetz in Kraft, ein Gesetz, das die Regelungen über die Investmentaktiengesellschaft erheblich praxisfreundlicher ausgestaltet hat – Grund genug, die Akzeptanz dieses Konstruktes und seine Anwendungsmöglichkeiten anzuschauen. Seit ihrer Einführung im Jahr 1998 bis zum Inkrafttreten des Investmentgesetzes im Jahr 2004 wurde keine einzige Investment-AG gegründet. Ursprünglich war sie als Anlagevehikel für Private-Equity-Investitionen gedacht und als geschlossener Fonds mit fixem Kapital in Form einer Aktiengesellschaft konzipiert. Ab 2004 konnte die Investment-AG dann zwar auch mit veränderlichem Kapital ausgestaltet werden, blieb aber weiterhin primär eine Aktiengesellschaft, auf die lediglich ein Teil des Investmentgesetzes als Sonderregeln Anwendung fand. Für Fondsinitiatoren ermöglichte sie jedoch das Auflegen eines “eigenen” Fonds ohne Zusammenarbeit mit einer Kapitalanlagegesellschaft (KAG). Dies wurde zunächst für drei Single- und einen Dach-Hedgefonds genutzt, die ihren Geschäftsbetrieb mittlerweile wieder eingestellt haben. Bis zum Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes wurden nur noch wenige weitere Investment-AGs gegründet. Ähnlich wie die SicavDas Investmentänderungsgesetz hat die Investment-AG neu gestaltet mit dem Ziel, eine echte Alternative zum Sondervermögen bereitzustellen. Der Gesetzgeber übertrug damit die auf europäischer Ebene bestehende investmentrechtliche Gleichbehandlung von Fonds in Vertragsform (z. B. Sondervermögen oder Fonds commun de placement – FCPs) und in Satzungsform (z. B. Investment-AG und Société d ‘ investissement à capital variable – Sicav) in das deutsche Recht und machte die Investment-AG so zum deutschen Pendant der luxemburgischen Sicav. Sie ist nicht mehr in erster Linie eine Aktiengesellschaft, für die einige Regeln des Investmentgesetzes gelten, sondern vor allem ein Fonds in der Rechtsform der AG. Konsequent war damit auch die Streichung der Investment-AG mit fixem Kapital, die nie praktische Relevanz erlangt hatte. Mit dieser Neuregelung der Investment-AG ist dem Gesetzgeber grundsätzlich gelungen, mit der Investment-AG ein weiteres Fondsvehikel neben dem Sondervermögen zu schaffen. Allerdings hat er damit seine ursprüngliche Intention aufgegeben, die Investment-AG als Vehikel für geschlossene Private-Equity-Fonds zu etablieren.Nach den neuen Regelungen kann eine Investment-AG wie ein Sondervermögen als Publikums- oder als Spezialfonds gegründet werden. Sie kann neben stimmberechtigten Unternehmensaktien auch stimmrechtslose Anlageaktien ausgeben. Erstmals wurde die Umbrella-Konstruktion mit Teilgesellschaftsvermögen gesetzlich geregelt. Diese sind voneinander getrennte Vermögensmassen der Investment-AG und werden als unabhängige Teilfonds verwaltet. In Luxemburg ist dies die übliche Variante für Publikumsfonds in Form einer Sicav. Darüber hinaus kann die Investment-AG nun auch von einer KAG fremdverwaltet werden. Hierbei übernimmt eine KAG die investmentrechtlichen Aufgaben wie für ihre eigenen Fonds. Möglich wurde dieses für KAGen neue Geschäftsfeld insbesondere auch durch die Neuregelung der Rechnungslegung der Investment-AG, die in Bilanz sowie in Gewinn- und Verlustrechnung der Rechnungslegung eines Sondervermögens gleicht, so- dass die KAG für die Fremdverwaltung ihre Fondsbuchhaltungssysteme nutzen kann. Auch selbstverwaltete Investment-AGs, die sich auf das Portfoliomanagement konzentrieren möchten, können die Fondsadministration auslagern, zum Beispiel an eine KAG. KAGs mit entsprechender investmentrechtlicher Expertise bieten dem Anleger sowohl die Beteiligung an einer bestehenden als auch Unterstützung bei der Aufsetzung und Administration einer neuen Investment-AG an. 14 Gesellschaften aktivInzwischen sind in Deutschland 14 Investment-AGs aktiv, von denen die meisten nach Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes gegründet wurden. Interessant ist, dass sich bisher zwei Hauptrichtungen für die Nutzung einer Investment-AG abzeichnen: die zumeist fremdverwaltete Investment-AG, die zu einer Finanzgruppe gehört, und die selbstverwaltete Investment-AG, die selbst oder deren Teilgesellschaftsvermögen als Fonds mit zusätzlichen Risiken betrieben werden. Während Erstgenannte als Alternative zu einem Spezialfonds errichtet werden, sind Letztgenannte bislang überwiegend von finanzgruppen-unabhängigen Fondsinitiatoren gegründet worden, die in der Investment-AG die geeignete Form der Anlegerbeteiligung sehen, um ihr Management-Konzept dem Publikum zugänglich zu machen. Für Anleger ist die Investition in eine Investment-AG oder in ein Teilgesellschaftsvermögen vor allem dann von Interesse, wenn die Rechtsform der Investment-AG als solche Bedeutung hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Investment-AG einen Auslandsbezug hat und dabei die Rechtsform des Fonds als Aktiengesellschaft von Vorteil ist. Die Ausgestaltung eines Fonds als Kapitalgesellschaft trifft zudem bei ausländischen Kontrahenten auf größeres Verständnis als die Ausgestaltung als Sondervermögen, da sie mit der im Ausland bekannten Luxemburger Sicav vergleichbar ist. Bei der Vertragsdokumentation für Finanzrahmenverträge führt dies mitunter zu praktischen Erleichterungen. Für Privatpersonen als Anleger sind diese Aspekte jedoch kaum von Bedeutung. Unabhängig von der KAGFür den Fondsinitiator spielt oft auch die Unabhängigkeit von einer KAG eine Rolle. Die selbstverwaltete Investment-AG kann ohne KAG betrieben werden, und die fremdverwaltete Investment-AG ist rechtlich nicht in die KAG eingegliedert. Dies ist insbesondere bei einem Anbieterwechsel bedeutsam: Der Wechsel der KAG durch Kündigung des Fremdverwaltungsvertrages ist unter rechtlichen Gesichtspunkten einfacher als der Übertrag eines Spezialfonds von einer KAG auf eine andere. Operativ ist der Aufwand jedoch weitgehend identisch. Die Ausgestaltung der Investment-AG durch das Investmentänderungsgesetz hat zu einer erheblichen Steigerung der Akzeptanz der Investment-AGs geführt. Der Mehrwert gegenüber einem Sondervermögen ist allerdings auf eine überschaubare Anzahl von Vorteilen begrenzt und nur in speziellen Fällen relevant. Die Investment-AG ist somit zwar aus der Nische herausgetreten, wird aber als Anlagevehikel in Deutschland voraussichtlich nicht die gleiche Bedeutung erlangen wie das Sondervermögen.