Immobilien - Gastbeitrag

Ein Bärendienst für den Anlegerschutz

Börsen-Zeitung, 6.5.2010 Vor wenigen Tagen ist der Entwurf für ein neues Anlegerschutzverbesserungsgesetz vorgelegt worden, das unter anderem erhebliche Auswirkungen für Initiatoren und Vertriebe geschlossener Fonds hat. An dieser Stelle sollen vor...

Ein Bärendienst für den Anlegerschutz

Vor wenigen Tagen ist der Entwurf für ein neues Anlegerschutzverbesserungsgesetz vorgelegt worden, das unter anderem erhebliche Auswirkungen für Initiatoren und Vertriebe geschlossener Fonds hat. An dieser Stelle sollen vor allem zwei Punkte kritisch betrachtet werden, nämlich die Pflicht, im Prospekt Angaben über das Vorliegen eines Prospektprüfungsgutachtens zu machen, sowie die vorgesehene Kohärenzprüfung von Fondsprospekten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). In dem Gesetzentwurf heißt es, dass der Prospekt künftig auch eine Angabe darüber enthalten muss, ob er von einem Wirtschaftsprüfer begutachtet wurde oder nicht. Falls ja, müssen der Name des Wirtschaftsprüfers sowie das Ergebnis des Gutachtens genannt werden. Gefahren für PrüferZum Hintergrund: Seit vielen Jahren ist es üblich, dass alle renommierten Initiatoren geschlossener Fonds ihre Prospekte Wirtschaftsprüfern vorlegen, welche diese nach den Vorgaben des Standards IDW S4 des Instituts der Wirtschaftsprüfer beurteilen. Dies ist eine gut eingeübte Praxis. Die Wirtschaftsprüfer haben jedoch stets Wert darauf gelegt, nicht in dem Prospekt genannt zu werden, weil sie damit der Prospekthaftung unterlägen. Dies soll nunmehr anders werden. Welche Folgen hat das?Insbesondere dann, wenn der Initiator – beispielsweise wegen einer Insolvenz – nicht mehr selbst als Adressat von Forderungen in Prospekthaftungsklagen zur Verfügung steht, würden Anleger gegen den Wirtschaftsprüfer vorgehen und ihm vorwerfen, dass ihm bestimmte Fehler nicht aufgefallen seien. Bislang ist dies allenfalls möglich, wenn dem Anleger das Prüfungsgutachten des Wirtschaftsprüfers vorliegt, was jedoch eine individuelle Vereinbarung zwischen Anleger und Wirtschaftsprüfer voraussetzt. Erfahrungsgemäß fordern jedoch nur sehr wenige Anleger dieses Gutachten an und schließen eine entsprechende Vereinbarung. Wenn Wirtschaftsprüfer künftig den Gefahren der Prospekthaftung ausgesetzt sind, wird dies zur Folge haben, dass renommierte Prüfungsgesellschaften überprüfen, ob sie die Leistung der Prospektbeurteilung überhaupt weiterhin anbieten wollen.Denn die Erträge aus diesem Geschäft stehen vermutlich nicht mehr im Einklang mit den erheblich gestiegenen Risiken, welche aus der Nennung der Prüfer in den Prospekten resultieren. Sollten sich namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus dem Geschäft der Prospektbeurteilung jedoch zurückziehen, dann wäre dem Anlegerschutz in Deutschland damit ein Bärendienst erwiesen. Trügerische SicherheitEine weitere Neuerung in dem Gesetz ist, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Prospekte künftig nicht mehr nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz prüfen soll. Auch diese Prüfung wäre jedoch weit weniger aussagekräftig als die oben genannten Gutachten der Wirtschaftsprüfer, weil die materielle Richtigkeit von Angaben nach wie vor nicht zur Prüfungsaufgabe der BaFin gehört. Bei Anlegern, denen diese Unterschiede in der Regel nicht so ohne weiteres vermittelt werden können, könnte die erweiterte Prüfungspflicht der BaFin eine trügerische Scheinsicherheit hervorrufen.Zudem ist es fraglich, ob die BaFin diese erweiterten Prüfungsaufgaben in der bislang vorgegebenen Zeit von 20 Werktagen wird erfüllen können. Für Initiatoren geschlossener Fonds könnte die Einführung der Kohärenzprüfung zu einer erheblichen Verlängerung des Prüfungsprozesses führen, ohne dass damit für den Anleger wirklich etwas gewonnen wäre. Sinnvollere LösungenSinnvoller wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber einfach diejenigen Instrumentarien, die sich seit Jahren in der Praxis bewährt haben, für alle Anbieter geschlossener Fonds verpflichtend gemacht hätte – nämlich erstens die Prüfung des Prospekts durch einen Wirtschaftsprüfer und zweitens die Erstellung einer Leistungsbilanz, in welcher der Initiator Rechenschaft über die Ergebnisse seiner bislang aufgelegten Fonds ablegt. Würden diese beiden Standards verbindlich für alle Initiatoren vorgeschrieben, dann brächte dies im Kampf gegen die schwarzen Schafe der Branche mehr als viele der in dem neuen Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften.