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Ein Testament schützt vor unliebsamen Überraschungen

Letztwillige Verfügung ermöglicht weitgehend freie Gestaltung der Erbfolge - Aber Pflichtanteile beachten - Aktuelle Rechtslage noch 2007 nutzen

Ein Testament schützt vor unliebsamen Überraschungen

Von Rüdiger Apel Ohne Zweifel: Die Generation der Erben kommt. Gestaltet der Erblasser sein Erbe aber nicht sinnvoll, kann es für die Nachkommen im Erbfall schnell ein böses Erwachen geben. Nach Untersuchungen der Unternehmensberatung BBE lag die Summe des im Schnitt vererbten Betrages 1970 noch bei 14 320 Euro und ist bis 1990 bereits auf 102 300 Euro angestiegen. In den kommenden Jahren sollen nach Berechnungen von BBE 2 Bill. Euro an die nachfolgende Generation vererbt werden.Zur aktiven Gestaltung des Nachlasses gehört im Kern, wer zu welchem Zeitpunkt welchen Teil des Vermögens bekommen soll. Daneben sollte das Erbe aber auch nach steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll geordnet werden. Unter dem Nachlass versteht man im Allgemeinen die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen oder dessen Erbschaft. Es ist wichtig, den Nachlass rechtzeitig in einem Testament zu regeln, damit Streitigkeiten zwischen den Erben möglichst weitgehend vermieden werden können. Wie wichtig Informationen zu diesem Thema sind, zeigt die Zahl von nur einem Fünftel der Bundesbürger, die ein Testament erstellt haben. Gesetzliche Erbfolge giltDas Testament ist die letztwillige Verfügung eines Menschen. Wurde kein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann können beispielsweise bei kinderlosen Ehen die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten erben oder die Kinder neben dem Ehegatten, obwohl dies vom Erblasser möglicherweise so nicht gewollt war. Ferner kann ein Ehe- oder Lebenspartner durch die gesetzliche Erbfolge maximal drei Viertel des Nachlasses erhalten, wenn beispielsweise noch ein Neffe des Erblassers lebt. Nur VerwandteUm diese unerwünschten Folgen zu vermeiden, muss der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament regeln. Das Erbrecht unterscheidet Erben unterschiedlicher Ordnungen, an denen die Pflichtteilsansprüche und die Besteuerung festgemacht werden. Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte. Dazu gehören die Kinder, die eigenen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern und noch entferntere Verwandte. Eine Ausnahme stellen adoptierte Kinder und der Ehepartner dar. Adoptierte Kinder sind den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt. Besonderheiten bestehen für die eingetragene Lebenspartnerschaft. – Vor der Abfassung eines Testamentes sollte man sich darüber im Klaren sein, was mit dem Testament erreicht werden soll. Zu den Motiven kann die materielle Absicherung des Lebenspartners, aber auch die Sicherung der Unternehmensnachfolge oder die Ausschließung oder Beschränkung von Erbschaftsansprüchen bestimmter Verwandter gehören. Pflichtteilsberechtigte (den überlebenden Ehegatten, die Kinder, die Kindeskinder oder die Eltern) haben in (fast) jedem Fall Anteil auf ihren gesetzlichen Pflichtteil, auch wenn das Testament etwas anderes vorsieht. Dabei können die Pflichtteilsberechtigten gegen den testamentarisch eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils geltend machen. Freie Hand beim InhaltBis auf die Pflichtteilsregelung lässt sich in einem Testament frei bestimmen, wer was unter welchen Umständen aus dem Vermögen bekommen soll. Es können neben den Verwandten auch wohltätige Organisationen erben. Ferner können Ersatzerben eingesetzt werden, für den Fall, dass die zum Erben bestimmte Person vor dem Erblasser stirbt. Es können aber auch Vor- und Nacherben bestimmt werden, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden. Sollen auch Wertpapiere vererbt oder verschenkt werden, so ist wichtig, dass der Erblasser das eigene Wertpapiervermögen deutlich von dem seiner Kinder abgrenzt – am besten durch eigene Konten oder Depots. Kann das zu verschenkende oder zu vererbende Vermögen noch gestaltet werden, bieten sich insbesondere Kapitallebens- oder Rentenversicherungen an, da diese nur mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge bei der Erbschaftsteuer angesetzt werden. Allerdings dürfte dieser Vorteil nur noch bis Ende 2007 bestehen. Danach wird erwartet, dass eine Lebensversicherung mit dem vollen Rückkaufwert ohne jeden Abschlag angesetzt wird. Bei der Übertragung einer Lebensversicherung ist zu beachten, dass der Beschenkte bzw. der Erbe vom Erblasser nicht als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. Außerdem müssen ab dem Zeitpunkt des rechtlichen Übergangs der Police an den Begünstigten die Beiträge von diesem bezahlt werden, keinesfalls also mehr von dem Schenkenden bzw. Erblasser. Ähnliches wie bei den Lebensversicherungen gilt als Konsequenz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11. 2006 (Az.: BvL 10/02) auch für Grund und Boden: Beide dürften mit dem Verkehrswert angesetzt werden, zum Ausgleich werden vermutlich die Freigrenzen, unterhalb deren keine Erbschaftsteuer zu zahlen ist, steigen. Vor einer spätestens Ende 2008 zu treffenden gesetzlichen Neuregelung könnte eine Übertragung auf die Nachkommen sinnvoll sein – ggf. gegen Zusicherung eines lebenslangen Wohnrechts für den bisherigen Eigentümer. Häufig will eine Person aber seinen Verwandten, insbesondere den eigenen Kindern, zu Lebzeiten etwas zukommen lassen. Bei solchen Schenkungen oder auch Vorausempfängen kann es bei mehreren Kindern zu Streitigkeiten kommen. Zur Herstellung einer “gerechten” Erbverteilung sollten diese Vorausempfänge auf den Pflichtteil eines Nachkommens angerechnet werden, da das Gesamterbe im Vorfeld vermindert wurde. Damit diese Vorausempfänge auf den Pflichtteil angerechnet werden können, muss der Empfänger spätestens gleichzeitig mit der Zuwendung zustimmen. Unter Beachtung der hier angesprochenen Punkte dürfte die Erstellung eines eigenhändigen Testamentes in den häufigsten Fällen möglich sein. Sobald es aber um größere Vermögen oder komplizierte Sachverhalte, wie beispielsweise Betriebsvermögen im Nachlass oder Auslandsbezug, ist es sinnvoll, einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.