Recht und Kapitalmarkt

Erfreuliche Klarstellung des BFH

Steuerwirksame Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen anerkannt

Erfreuliche Klarstellung des BFH

Von Florian Schultz *) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 25. März 2009 veröffentlichten Urteil vom 14. Januar (I R 52/08) die Revision gegen das Urteil FG Niedersachsen vom 3. April 2008 (6K 442/05) als unbegründet abgewiesen. Damit bleibt es dabei: Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Gesellschafterdarlehen – selbst bei deren eigenkapitalersetzendem Charakter – sind steuerlich gesehen zwei verschiedene Wirtschaftsgüter, mit unterschiedlichen Rechtsfolgen im Fall der Wertminderung. Eine Teilwertabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen ist deshalb steuerlich anzuerkennen und nicht etwa unter dem Hinweis auf den Wortlaut in § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 “Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen” zu versagen. Im Urteilsfall hatte die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer anderen Kapitalgesellschaft, dieser bis Ende 2002 in mehreren Stufen Darlehen gewährt, obwohl sie bereits 1997 den Wert ihrer Beteiligung an der Gesellschaft aufgrund deren wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf den Erinnerungswert abgeschrieben hatte. Die 2002 begehrte steuerwirksame Abschreibung auf die Darlehensforderungen lehnte das Finanzamt als Beklagter und Revisionskläger ab. Die Klägerin gewann vor dem Finanzgericht. Die Beklagte ging in Revision. Der I. Senat des BFH folgt nun in erfreulicher Klarheit dem Finanzgericht. Verschärfte RechtslageDas Urteil gilt zwar nur für die Jahre bis einschließlich 2007, weil mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20. Dezember 2007 die Rechtslage mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 2008 deutlich verschärft (und komplizierter) wurde. Trotz vieler warnender und kritischer Stimmen gelten von diesem Zeitpunkt an auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit qualifizierten Gesellschafterdarlehen, aus der Inanspruchnahme von bestimmten Sicherheiten und aus “Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind” im Grundsatz als steuerlich nicht abzugsfähig (obwohl korrespondierende Wertgewinne auf Gesellschaftsebene mitunter steuerpflichtig sind). Eine Ausnahme von dieser neuen gesetzlichen Grundregel gilt lediglich bei Nachweis des Steuerpflichtigen, “dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte”. Der BFH macht aber unmissverständlich deutlich, dass dies keine klarstellende Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit ist, wie das beklagte Finanzamt argumentierte und die Gesetzesbegründung befürchten ließ. Die Neuregelung in § 8 b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG wirkt “rechtsbegründend”, wurde “erklärtermaßen geschaffen, um bestehende Regelungslücken zu schließen” und soll “Veranlagungen für frühere Zeiträume gerade nicht erfassen”. Eine deutliche Kritik an der aktuellen Bundesregierung, die in der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2008 die Verschärfung als eine “klarstellende Regelung” beschrieben hatte. “Unsitte” des Gesetzgebers Der Gesetzgeber sollte das Urteil genau lesen und mit Schutzbehauptungen über rückwirkende gesetzgeberische Klarstellungen aufhören, wenn sie eindeutig belastend wirken. Eine Unsitte, die in vielen Steueränderungen der jüngeren Vergangenheit zu beobachten war, das Steuerklima deutlich verschlechterte und die Gerichte in unnötiger Weise beschäftigte. Möchte der Gesetzgeber erkannte Gestaltungen und “bestehende Regelungslücken” schließen, haben gewünschte und im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Regelungen konstitutiven Charakter, also Wirkung nur für künftige Gestaltungen. Bemerkenswert, dass diese rechtsstaatliche Grundregel von einem obersten Bundesgericht bestätigt werden musste.—– *) Dr. Florian Schultz ist Partner bei PricewaterhouseCoopers in Frankfurt.