Finanzen persönlich

Es muss nicht immer Einspruch sein

Es gibt auch andere Möglichkeiten, den Steuerbescheid zu reklamieren

Es muss nicht immer Einspruch sein

Von Andreas Kunze In diesen Tagen sind bereits die ersten Steuerbescheide für 2007 fertig und werden verschickt. Wer mit seiner Post vom Finanzamt nicht einverstanden ist, sollte die unterschiedlichen Reaktionsmöglichkeiten kennen. Das wichtigste Rechtsmittel, mit dem sich ein Steuerzahler gegen den Bescheid wehren kann, ist der schriftliche Einspruch nach Paragraph 347 der Abgabenordnung (AO). Er muss innerhalb eines Monats nach Zugang eingelegt werden, möglichst mit Begründung. Wird darauf in der sogenannten “Rechtsbehelfsbelehrung” nicht hingewiesen, so verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Bescheid zugegangen ist, also im Briefkasten liegt. Es gibt jedoch auch eine “Zugangsvermutung”. Das heißt, es wird im Zweifel ein Tag errechnet, an dem der Bescheid angekommen sein müsste. Ausgangspunkt dafür ist das im Bescheid genannte Datum, dem drei Tage hinzugerechnet werden. Beim Fristablauf ist noch folgendes zu beachten: Fällt der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten folgenden Werktag. Wichtig: “Wird Einspruch eingelegt, prüft das Finanzamt den gesamten Fall neu”, sagt Jürgen Hidien, Professor der Fachhochschule für Finanzen Nordkirchen/NRW. “Das kann zur Folge haben, dass der Bescheid auch zu Ungunsten verändert wird.” Bei einer solchen “Verböserung” nach Paragraph 367 Abs. 2 AO muss dem Steuerpflichtigen aber die Chance gegeben werden, sich zu äußern und eventuell den Einspruch zurückzunehmen.Die Alternative zum Einspruch: Ein fehlerhafter Steuerbescheid kann ebenso durch einen Antrag auf “schlichte Änderung” korrigiert werden (Paragraph 172 Abs. 1 AO). Dafür gilt zwar ebenfalls eine Monatsfrist, dies hat aber für den Steuerpflichtigen zwei Vorteile: Zum einen ist für diesen Antrag nicht wie beim Bescheid zwingend die Schriftform vorgeschrieben – es reicht schon ein Anruf beim Sachbearbeiter. Außerdem wird nicht gleich der gesamte Steuerbescheid überprüft, sondern nur der kritisierte Punkt, etwa zu gering berücksichtigte Fahrtkosten. Alternative ÄnderungsantragIn der Regel erhält der Steuerpflichtige nach einem Antrag auf schlichte Änderung kurzfristig einen neuen Bescheid zugeschickt. Bei Finanzämtern wird diese Verfahrenweise geschätzt, da nicht wie beim Einspruch der große Verwaltungsapparat in Gang gesetzt wird. Das Risiko beim Änderungsantrag: Werden noch andere Fehler im dann geänderten Bescheid entdeckt, kann es für einen Einspruch zu spät sein. Wer die Einspruchsfrist aus anderen Gründen unverschuldet versäumt hat, dem bleibt als letzte Chance die sogenannte “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” (Paragraph 110 AO). Lag jemand zum Beispiel nach einem Autounfall einige Zeit im Krankenhaus, also unvorhersehbar, kann per Antrag der Fristbeginn erneut gestartet werden. Wichtig dabei: “Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen”, heißt es im Gesetz, also zum Beispiel nach der Entlassung aus dem Krankenhaus.