Finanzen persönlich

Freundschaftsdienste nur gering entlohnen

Bei Schwarzarbeit droht ein hohes Bußgeld

Freundschaftsdienste nur gering entlohnen

Von Andreas Kunze Mit dem Frühling beginnt jetzt die Baumarkt-Saison: Einige wollen ihre Wohnung renovieren, andere ein Gartenhäuschen bauen. Meist ist das alles gar nicht alleine zu schaffen. Wenn aber Freunde, Nachbarn oder Kollegen mithelfen, stellt sich die Frage: Wann droht Ärger wegen Schwarzarbeit? Die Bußgelder für Auftraggeber und Arbeiter können bis zu 300 000 Euro betragen.Was Schwarzarbeit ist, hat der Gesetzgeber im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genau definiert: Zum Beispiel lässt ein Auftraggeber Arbeiten durchführen und führt keine Sozialabgaben ab, oder ein Auftragnehmer versteuert seine Einkünfte nicht. Andererseits sind auch die Ausnahmen geregelt, bei denen es sich ausdrücklich nicht um Schwarzarbeit handelt. Dies sind zum Beispiel die Mitarbeit von Angehörigen oder Lebenspartnern, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe beim Hausbau. Voraussetzung ist stets, dass es sich dabei um “nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen” handelt. Dazu zählt insbesondere “eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird”.Wer sich also bei der Wohnungsrenovierung helfen lässt, kann den Helfern, etwa aus dem Kollegenkreis, durchaus etwas zahlen, ohne dass es sich gleich um Schwarzarbeit handelt. Für die Helfer darf aber nicht der Gewinn im Vordergrund stehen – sondern die Hilfsbereitschaft. Was ein “geringes Entgelt” ist, hat der Gesetzgeber gerade nicht geregelt. “Maßgeblich ist das Verhältnis zur Leistung und zum Preis, der sonst auf dem Markt für diese Arbeit gezahlt wird”, sagt Udo Vetter, Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht. “10 Euro die Stunde für einfache Garten- oder Reinigungsarbeiten dürften schon zu viel sein, 10 Euro die Stunde für eine komplizierte Küchenmontage könnten noch als geringes Entgelt durchgehen.”