Recht und Kapitalmarkt

Gesetzliche Investitionshindernisse für ausländische Investoren

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes sorgt für Unsicherheit

Gesetzliche Investitionshindernisse für ausländische Investoren

Von Ludger Giesberts und Maximilian Schwab *)Ausländische Investoren wecken Hoffnungen und schüren zugleich Befürchtungen. Beim 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 18. 04. 2009 haben die Befürchtungen obsiegt. Bislang konnte der Anteilserwerb von Unternehmen aus den Bereichen Kriegswaffen und Rüstung sowie Kryptosystemen von 25 % oder mehr behördlich untersagt werden (sog. Rüstungsklausel).Mit dem neuen 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG kann nun jeglicher Anteilserwerb oberhalb dieser Schwelle durch Gemeinschaftsfremde beschränkt werden, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet werden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi).Anders als bei den bisher unter das AWG fallenden Erwerben wird durch die Neuregelung keine Meldepflicht vorgesehen. Entsprechende Informationen erhält das BMWi ggf. vom Bundeskartellamt oder der BaFin. Das BMWi kann dann bis zu drei Monate nach Abschluss des Kaufvertrages, der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebotes oder Veröffentlichung der Kontrollerlangung entscheiden, ein Prüfverfahren nach 53 Abs. 1 Satz 1 AWV einzuleiten. Ist dies der Fall, so ergeht ein Verwaltungsakt gegenüber dem Erwerber, der dann die “vollständigen Unterlagen” einreichen muss.Sind die Unterlagen vollständig, beginnt ab diesem Zeitpunkt eine zweimonatige Entscheidungsfrist über die Untersagung bzw. Beschränkung des Erwerbs. Es besteht so die Gefahr, dass Transaktionen ohne vorherige behördliche Beteiligung vollzogen werden und bis zum Ablauf der Handlungsfristen das “Damoklesschwert der Rückabwicklung” über dem Erwerb hängt. Aus praktischer Sicht ist dies regelmäßig nicht darstellbar. Möchte der Erwerber bereits vorzeitig Gewissheit haben, kann er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen, über die binnen eines Monats entschieden werden muss.Jedoch finden sich bei der Neuregelung zahlreiche bereits bekannte Probleme wieder. Schon bisher war stets die Frage, wann die eingereichten Unterlagen als vollständig gelten und die Entscheidungsfristen zu laufen beginnen. Darüber entscheidet das BMWi; es hält somit den Fristbeginn allein in der Hand. Weiter fehlt eine rechtlich zwingende zeitliche Parallelität zwischen Wertpapierübernahmegesetz (WpÜG) und AWG. Die BaFin kann die Fristen im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeverfahrens faktisch kürzer ausgestalten, als die nach dem AWG maßgeblichen Fristen, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt, da im Zweifelsfall eine Rückabwicklung des kompletten Erwerbs erfolgen muss.Diese Probleme werden auch bei der Neuregelung nicht beseitigt. Nach wie vor ist die Vollständigkeit der Unterlagen relevant für den Beginn der Entscheidungsfrist. Der Umfang der Unterlagen wird zwar im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Beurteilung im Einzelfall liegt aber auch hier beim BMWi. Bei Ausschöpfung der Fristen ergibt sich mit fünf Monaten bereits ein beachtlicher Zeitraum. Moniert das BMWi zudem die Vollständigkeit der Unterlagen, kann sich der Gesamtzeitraum deutlich verlängern. Frühzeitige KooperationAuch der Weg über die “Unbedenklichkeitsbescheinigung” wird nicht stets zeitnah zu Rechtssicherheit führen können. So kann die Monatsfrist zur Entscheidungsfindung als solche zu kurz sein, oder die eingereichten Unterlagen werden als nicht als ausreichend bewertet. Vermag das BMWi binnen der Monatsfrist keine Entscheidung zu fällen, besteht stets die Möglichkeit, “prophylaktisch” bzw. vorsorglich ein Prüfverfahren nach 53 Abs. 1 Satz 1 AWV einzuleiten, um so weitere zwei Monate zu erhalten.Hervorzuheben ist, dass die gesetzlichen Änderungen nur scheinbar eine Verbesserung darstellen und nicht selten ein Investitionshindernis begründen dürften. Anzuraten ist daher eine frühzeitige Kooperation mit dem BMWi. Eine Lösung kann hier der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sein. Ein Verständnis des AWG-Verfahrens im Sinne eines Dialogs zur Ermittlung von Lösungsmöglichkeiten hat sich bereits in der Vergangenheit bewährt und kann auch mit Blick in die Zukunft empfohlen werden.—-*) Dr. Ludger Giesberts ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Maximilian Schwab ist Rechtsanwalt bei DLA Piper in Köln.