Finanzen persönlich

Haftpflicht-Police hilft auch beim Feriendomizil

Aber Unterschiede bei Höchstsummen

Haftpflicht-Police hilft auch beim Feriendomizil

Von Andreas Kunze Gesprungene Fliesen im Bad, Weinflecken in der Auslegware: Vor allem beim Auszug gibt es oft Ärger: Der Vermieter entdeckt Schäden an der Wohnung und will den Mieter dafür zur Kasse bitten. Was viele nicht wissen: In einigen Fällen reguliert das die Privat-Haftpflichtversicherung. Generell sind Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das heißt, wer sich das Rad vom Nachbarn leiht und zu Schrott fährt, kann nicht auf die Hilfe der Privat-Haftpflichtversicherung hoffen. Den Schaden muss er selber zahlen.Für die sogenannten Mietsachschäden gilt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Schäden an gemieteten Räumen sind abgedeckt, sei es in der Hauptwohnung oder in der Ferienwohnung oder sogar im Schrebergarten. Jede Versicherungsgesellschaft ist zwar frei darin, wie sie die Verträge gestaltet, in diesem Punkt sind die Klauseln jedoch weitgehend einheitlich. Deutliche Unterschiede gibt es indes bei den Höchstsummen, bis zu denen Mietsachschäden eingeschlossen sind. Grobe Fahrlässigkeit gedecktSelbst Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind in der Haftpflichtpolice voll abgedeckt. “Nur bei Vorsatz darf die Regulierung verweigert werden”, sagt der behördlich zugelassene Versicherungsberater Andreas Kutschera.Gleichwohl gibt es weitere Einschränkungen beim Schutz für Mietsachschäden. Ausgeschlossen sind üblicherweise Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten und Glasschäden, soweit sich der Versicherte hiergegen besonders versichern kann.Hat der Mieter bei einem mitvermieteten Elektroherd die Kochplatte demoliert, haftet er gegenüber dem Vermieter, ohne dass die Haftpflichtversicherung einspringt. Bei Glasschäden werden die Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls eine Abfuhr erleben – es sei denn, eine extra Glasbruchversicherung war nicht zu bekommen. Das dürfte zum Beispiel bei einer nur für einige Wochen gemieteten Ferienwohnung der Fall sein. Wer den Urlaub im Ausland verbringt und dort eine Ferienwohnung mietet, kann ebenfalls auf den Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung pochen. Der Schutz gilt auch dort, und zwar für mindestens ein Jahr, innerhalb der EU meist bis zu drei Jahre.Wie bei jedem Haftpflichtschaden sind einige Regeln zu beachten: Macht der Vermieter einen Schaden geltend, so muss die Gesellschaft schnellstmöglich informiert werden. Außerdem sollte der Versicherungsnehmer in keinem Fall eine Schuld anerkennen oder gar das Geld schon vorstrecken. Experte Kutschera: “Mit der Schadenmeldung übernimmt der Versicherer den Streit mit dem Vermieter, etwa über die Ursache oder die Höhe des Schadens.”