Finanzen persönlich

Haftung ohne Verschulden

Folgende Tätigkeiten fallen nach "Anlage 1" unter das neue Gesetz: - Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Anlagen der Energiewirtschaft, Metallherstellung und...

Haftung ohne Verschulden

Folgende Tätigkeiten fallen nach “Anlage 1” unter das neue Gesetz: – Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Anlagen der Energiewirtschaft, Metallherstellung und -verarbeitung, Chemie, Abfallwirtschaft, Papierherstellung, Textilbrache inkl. Gerbereien, Schlachtereien sowie der Tierhaltung – Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung von Deponien nach deren Schließung – Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder Grundwasser – Entnahme von Wasser aus Gewässern – Aufstauungen von oberirdischen Gewässern – Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, – Abfüllen, Freisetzung in die Umwelt und innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln sowie von Biozid-Produkten – Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter – Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 84/360 EWG in Bezug auf die Ableitung der durch die genannte Richtlinie erfassten Schadstoffe in die Atmosphäre erforderlich ist. Das betrifft insbesondere Ableitungen von Schwefel- und Stickstoffverbindungen, Kohlenmonoxid, organischen Stoffen, Schwermetallen, Asbest, Chlor- und Fluorverbindungen – Gentechnische Arbeiten – Jede absichtliche Freisetzung genetisch veränderter – Organismen in die Umwelt sowie der Transport und das Inverkehrbringen – Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen