Recht und Kapitalmarkt

Harsche Kritik am Risikobegrenzungsgesetz

"Welche Risiken sollen bekämpft werden?"

Harsche Kritik am Risikobegrenzungsgesetz

swa Frankfurt – Die kritischen Stimmen zum geplanten Risikobegrenzungsgesetz reißen nicht ab. Der Kapitalmarktrechtsexperte Theodor Baums stellt sich vehement gegen die vorgesehene Ausweitung des Acting in Concert. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) bläst ins gleiche Horn und fragt, “welche Risiken eigentlich bekämpft werden sollen”. Dies sei dem Entwurf nicht zu entnehmen. “Offenbar ist schon die Gefahr einer Bedrohung des Managements inzwischen ein Risiko, dessen sich der Gesetzgeber nach der Auffassung der Bundesregierung annehmen sollte”, moniert Baums. In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf wendet sich der Wissenschaftler gegen die Pläne zur erweiterten Zurechnung von Stimmrechten bei einem abgestimmten Verhalten von Investoren. Der Entwurf sieht vor, Stimmrechte auch dann zuzurechnen, wenn es Abstimmungen hinsichtlich des Erwerbs von Aktien gibt, Anleger also parallel Papiere kaufen, um übereinstimmende Interessen wahrzunehmen. Ein abgestimmtes Verhalten soll vorliegen, “wenn der Meldepflichtige und der Dritte in einer Weise zusammenwirken, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen”, heißt es im Entwurf.Aus Sicht von Baums erscheint es zwar sinnvoll, dass für die Zwecke der Mitteilungspflichten der Schutz der Emittenten und des Kapitalmarkts weit vorverlagert wird. Für problematisch hält es der Experte jedoch, “eine Pflichtangebotsverpflichtung so weit ins Vorfeld einer tatsächlich dauernd ausgeübten Unternehmenskontrolle vorzuverlagern”. Hier solle ja künftig bereits die bloße Eignung zu einer – nicht notwendig dauerhaften, d.h. auch einer einmaligen – Beeinflussung genügen, die 30 %-Schwelle des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (§ 29 Abs. 2 WpÜG) zu überschreiten. Dies würde eine Angebotspflicht auslösen, “ohne dass tatsächlich eine Kontrolle ausgeübt werden müsste”, argumentiert Baums. Es sei durchaus zweifelhaft, ob die so lediglich in einem Einzelfall Zusammenwirkenden eine Befreiung von der Abgabe eines Angebots (nach § 37 Abs. 2 WpÜG) erhalten könnten. “Deutschland lehnt sich mit dieser Regelung sehr weit aus dem Fenster heraus; es werden Aktivitäten verhindert, die im Interesse der Corporate Governance durchaus wünschenswert sind”, meint Baums. UngleichgewichtAnstoß nimmt der Jurist genauso wie DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker zudem an den geplanten Neuregelungen zu Namensaktien. Wer sich künftig als Vertreter anstelle des wahren Inhabers in das Aktienregister eintragen lassen möchte, soll dies der Gesellschaft offenlegen. Künftig erfährt die Verwaltung, wer hinter den Namensaktien steht, nicht jedoch der Aktionär, kritisiert Baums. Es gehe nicht an, den Aktionär, der mit seinen Mitaktionären, z.B. wegen eines Gegenantrags, in Kontakt treten wolle, auf das Aktionärsforum zu verweisen, ” in das sowieso niemand hereinschaut”. Hier würden die Gewichte aus nicht nachvollziehbaren Gründen zugunsten der Verwaltung verschoben.