Recht und Kapitalmarkt

Höhere Anreize für unternehmensnahe Stiftungen

Weitgehende Änderungen im Stiftungssteuerrecht - Höchstbetrag für Steuerbegünstigung angehoben

Höhere Anreize für unternehmensnahe Stiftungen

Von Oliver Habighorst und Stephan Seltenreich *) Mit dem von der Bundesregierung geplanten “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” sind weitere Steueranreize für unternehmensnahe Stiftungen vorgesehen. Das geplante Gesetz hat jüngst den Bundestagsausschuss passiert und soll unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden. Gerade auch Stiftungen im unternehmerischen Umfeld werden hiervon profitieren. Verbreitete PraxisUnternehmensnahe Stiftungen sind in vielen Ländern längst gang und gäbe. Auch in Deutschland setzt sich diese Erscheinungsform der Stiftung zusehends durch. Sogenannte Corporate-Social-Responsibility-Stiftungen oder kurz CSR-Stiftungen sind in den letzten Jahren die bevorzugte Erscheinungsform der Stiftung in einem unternehmerischen Umfeld. Das Charakteristische an ihnen ist, dass nicht wie bei herkömmlichen Trägerstiftungen die Stiftung die Anteile des Unternehmens hält, sondern die Stiftung regelmäßig mit Unternehmensmitteln gegründet ist und selbständig neben dem Unternehmen steht. Der Stiftungszweck einer CSR-Stiftung ist regelmäßig gemeinwohlorientierter Natur, was diverse steuerliche Begünstigungen nach sich zieht. Die typischen Stiftungszwecke von CSR-Stiftungen sind im Bereich wissenschaftlicher und kultureller Förderung, etwa der Nachwuchsförderung, angesiedelt und haben normalerweise einen engen Bezug zu dem neben der Stiftung stehenden Unternehmen.Unter steuerlichen Aspekten ist die Zeit für Stiftungsgründungen und Zustiftungen, also eine Erhöhung des bereits vorhandenen Kapitalstocks einer Stiftung, günstig. Die steuerlichen Rahmenbedingungen bei Stiftungen und Zustiftungen sind in den letzten Jahren bereits zusehends verbessert worden. So ist bereits heute die Gründung einer Stiftung bis zu einem Betrag von 307 000 Euro steuerbegünstigt. Darüber hinausgehende Zustiftungen können pro Person/Unternehmen in Höhe von bis zu 20 450 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Mit dem nunmehr von der Bundesregierung geplanten “Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements” sind weitere Steueranreize geplant. So soll neben Verfahrensvereinfachungen die Spendenhöchstgrenze von bisher 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei Spenden für kirchliche, religiöse oder gemeinnützige Zwecke bzw. von bisher 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei Spenden für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke nunmehr einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht werden. Durch die Erhöhung der Spendenhöchstgrenze auf 20 % wird nicht nur eine stärkere Honorierung philanthropischen Engagements erreicht, die Vereinheitlichung der Höchstgrenze führt auch zu einer Gesetzesvereinfachung und zu einer Gleichbehandlung aller Spenden, da zukünftig ein einheitlicher Höchstbetrag gelten soll und eine Unterscheidung in Spenden mit bis zu 5-prozentiger und bis zu 10-prozentiger Begünstigung entfällt. Der entscheidende Fortschritt des Gesetzesentwurfs besteht allerdings darin, dass zukünftig die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Höchstbetrag von 750 000 Euro pro Gründungsstifter steuerbegünstigt sein soll. Der Bundesfinanzminister sprach am Deutschen Stiftungstag 2007 in Lübeck gar von einer noch weiteren Anhebung auf 1 Mill. Euro. Eine derartige weitere Anhebung hat nunmehr auch der Bundesrat gefordert. Die Bundesregierung ist in diesem Punkt noch skeptisch. Diese Art von Steuerbegünstigung soll im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht nur auf die Stiftungsgründung beschränkt bleiben. Vielmehr sollen hierunter auch Zustiftungen fallen. Dadurch soll ein kontinuierlicher Vermögensaufbau der Stiftung unterstützt werden. Auch sollen Zustiftungen ohne steuerliche Reibungsverluste und weitgehend unabhängig von zeitlichen Vorgaben ermöglicht werden. Konkret soll die Steuerbegünstigung pro Stifter einmal innerhalb von zehn Jahren gewährt werden, wobei die Verteilung der 750 000 Euro innerhalb des Zehnjahreszeitraums keine Rolle spielt. Bei der Gründung einer Stiftung im Jahre 2007 kann der Stifter daher beispielsweise den Kapitalstock der Stiftung zunächst mit 250 000 Euro ausstatten und in den nächsten neun Jahren noch steuerbegünstigte Zustiftungen bis zu insgesamt 500 000 Euro vornehmen. Das Gesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2007 Anwendung finden, so dass die Steuervergünstigungen bereits ab Veranlagungszeitraum 2007 gewährt werden können.Die Gründe für die Beliebtheit von CSR-Stiftungen sind aber keineswegs vorrangig steuerlicher Natur, sondern deutlich vielfältiger. So tritt zusehends die Erkenntnis in den Vordergrund, dass die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung in der Gesellschaft auch seitens der Wirtschaft wichtig ist. Dies können Unternehmen mittels Gründung einer CSR-Stiftung nachhaltig dokumentieren. Gleichzeitig wird die eigene Corporate Identity gestärkt, da gesellschaftliches Engagement in der Öffentlichkeit anerkannt ist und honoriert wird. ImagetransferBei einer an der Firmierung des Unternehmens orientierten Namensgebung der Stiftung kann das Unternehmen daher vom gemeinnützigen Engagement der Stiftung profitieren, indem ein Imagetransfer zum Unternehmen stattfindet. Das Unternehmen wird in der Öffentlichkeit mit der breit akzeptierten Zielsetzung der Stiftung in Verbindung gebracht, wenn nicht sogar mit dieser gleichgesetzt. So lässt sich das Unternehmen mit einem gesellschaftlich engagierten oder sonstigen das Gemeinwohl fördernden Image in der Öffentlichkeit platzieren, ohne dass es über die Stiftungsdotation hinaus selbst Aktivitäten entfalten müsste. Dies schont im Rahmen des laufenden Tagesgeschäfts Ressourcen. Auch die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens lässt sich im Rahmen der Stiftungsaktivitäten zumindest begrenzen, da die Stiftung Aktivitäten entfaltet, die für das Unternehmen zu einem Beitrag zur Entlastung des Marketing- und Sponsoring-Budgets führen können. Zeiten, in denen eine unternehmensnahe Stiftung mit philanthropischer Zwecksetzung unreflektiert als bloße wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen angesehen wurde, sind daher längst Vergangenheit.Durch den auch rechtlich selbständigen Kapitalstock der (unternehmensnahen) Stiftung ist das Stiftungsvermögen Einflüssen kurzfristiger Unternehmenspolitik entzogen. Gleichwohl ist eine Verknüpfung von Stifter-, Unternehmens- und Stiftungsinteressen durch Verzahnung der Unternehmensziele mit denen der Stiftung und ihrer Projekte auch über die personelle Besetzung von Leitungsgremien zu erreichen. Projekte lassen sich unter Umständen leichter im Rahmen einer Stiftung als im Unternehmen durchsetzen, wo regelmäßig eine Vielzahl von Beteiligten Mitspracherechte haben und Kontrollfunktionen wahrnehmen müssen. Langwierige Entscheidungs(findungs-)prozesse werden oftmals vermieden. Überwunden wird auch die Knappheit der Mittel, die für gemeinnützige Projekte im Unternehmen zur Verfügung stehen. Koordinierung über Gremien So stehen die unternehmensnahe Stiftung und das Unternehmen zwar rechtlich selbständig und unabhängig nebeneinander, eine Koordinierung der Interessen lässt sich jedoch über die Besetzung der Stiftungsgremien einrichten. So ist es durchaus üblich, dass Führungskräfte des Unternehmens auch im Entscheidungsgremium der Stiftung vertreten sind und dort die Richtlinien der Stiftungspolitik mitbestimmen. Entlastet von wirtschaftlichen und unternehmerischen Notwendigkeiten, die im Rahmen der Unternehmenspolitik im Vordergrund stehen müssen, lassen sich über eine unternehmensnahe Stiftung Projekte realisieren, die oftmals im unternehmerischen Alltagsgeschäft untergehen würden, aber über den Imagetransfer letztlich auch dem Unternehmen als solchem zugute kommen. Unternehmen werden durch die geplanten Gesetzesänderungen von diesen Vorzügen der unternehmensnahen Stiftung noch mehr profitieren.*) Dr. Oliver Habighorst und Dr. Stephan Seltenreich sind Rechtsanwälte bei White & Case in Frankfurt am Main.