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Im Scheidungsfall droht der Verlust des Versicherungsschutzes

Häufig muss eine neue Police abgeschlossen werden - Fristen beachten - Versicherer spätestens mit Rechtskraft der Scheidung informieren

Im Scheidungsfall droht der Verlust des Versicherungsschutzes

Von Rolf Combach Rund 200 000 Ehen werden in Deutschland jährlich geschieden. Eine Scheidung zieht viele Folgen nach sich. Hierzu gehören Auswirkungen auf Versicherungsverträge, die häufig Ehepartner oder gar die ganze Familie miteinschließen oder in anderer Form berücksichtigen. Je nach Art der Versicherung ergeben sich aus der Scheidung jedoch verschiedenartige Konsequenzen. – LebensversicherungAm einfachsten liegt der Fall noch bei einer normalen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Bei den meisten Verträgen dieser Art ist der Ehepartner Bezugsberechtigter für den Fall des vorzeitigen Todes. Es bleibt nach einer Scheidung dem Versicherungsnehmer, also dem eigentlichen Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft, überlassen, ob er dieses Bezugsrecht bestehen lässt oder auf eine andere Person überträgt. Er muss die Änderung dann nur seiner Versicherung schriftlich mitteilen.Hierbei ist zu beachten, dass ein “widerrufliches” Bezugsrecht (im Normalfall) ohne weiteres, ein bei Vertragsabschluss aber “unwiderruflich” festgelegtes Bezugsrecht nur mit Zustimmung des bisher Begünstigten abgeändert werden kann.Im Rahmen des Zugewinns ist der in der Ehe entstandene Vermögenswert der Kapital-Lebensversicherung auszugleichen. Dabei teilen der Richter oder die bisherigen Ehepartner den in der Ehe entstandenen Rückkaufwert plus die Gewinnbeteiligung. Die Versicherung muss in diesem Fall aber nicht unbedingt gekündigt werden. Stattdessen kann dem Ehepartner der ermittelte Zugewinnausgleich auch über ein unwiderrufliches Bezugsrecht garantiert werden. Der Betrag wird dann ganz normal im Todesfall oder bei Fälligkeit der Versicherung ausgezahlt. Eine Alternative ist Beitragsfreistellung. Dabei ruht der bestehende Vertrag bis zur Fälligkeit. Bei Auszahlung wird die Versicherungssumme entsprechend aufgeteilt. Schließlich kann der dem bisherigen Partner zustehende Zugewinn auch mit anderen Wertgegenständen ausgeglichen werden. Dann übernimmt der andere Partner den Versicherungsvertrag. Bei einer Risiko-Lebensversicherung entsteht kein Vermögenswert, somit ist auch nichts zu verteilen. – Private RentenversicherungWenn nicht per Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, werden die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Das heißt, dem Vertrag des zum Ausgleich verpflichteten Partners wird Deckungskapital entnommen und daraus eine beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet. Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt. – Gesetzliche KrankenversicherungNach einer Scheidung gibt es ein gefährliches “Versicherungsloch” bei der Krankenversicherung für Frauen. Spätestens drei Monate nach Rechtskraft der Scheidung müssen nichtberufstätige Frauen, die bis dahin über ihren Ehemann familienversichert waren, eine eigene freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Wird diese Frist versäumt, müssten sie sich privat krankenversichern. Die Kinder können beitragsfrei entweder beim Ex-Ehemann oder bei der Ex-Ehefrau versichert werden. – Private Krankenversicherung In der privaten Krankenversicherung liegen die Dinge einfacher. Hier gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Jeder ist unabhängig vom Einkommen nach seinen speziellen Versicherungsbedürfnissen mit Beitragszahlung versichert – auch die Kinder. Werden beide Ehepartner in einer Kundenverbindung als versicherte Personen aufgeführt, ist bei Scheidung eine Trennung der Verträge üblich. Kinder sollten in der Versicherungspolice desjenigen Ehepartners aufgeführt werden, der das Sorgerecht hat. – Unfallversicherung Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung wird durch eine Scheidung nicht berührt. Wenn einer der Ehepartner diesen Schutz für den anderen vereinbart hat, bleibt Ersterer formal auch nach der Scheidung Vertragspartner des Unfallversicherers und damit zahlungspflichtig. Sinnvoll ist es, dass der Versicherte nach der Scheidung auch Versicherungsnehmer und damit Zahlungspflichtiger wird. Sofern für beide Ehepartner Einzelpolicen bestehen, sollte auch eine formelle vertragliche Trennung, also jeweils eigene Zuständigkeit, vereinbart werden. Bei Familien-Unfallversicherungen, für die insgesamt ein Vorzugsbeitrag vereinbart ist, sollten mit der Versicherungsgesellschaft Einzelverträge vereinbart werden, wobei dann, je nach Absprache mit dem Versicherer, jedoch für den einzelnen Partner Mehrbelastungen entstehen können. – Privat-Haftpflicht Im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung ist nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten des Versicherungsnehmers mitversichert. Dieser Versicherungsschutz für den Ehegatten erlischt mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Will der bisher mitversicherte Ehepartner nicht auf diesen Versicherungsschutz verzichten, muss er eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung abschließen.Ebenso wie der Ehepartner sind auch minderjährige unverheiratete Kinder grundsätzlich mitversichert und bleiben dies auch nach der Scheidung, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil Versicherungsnehmer ist und welchem das Sorgerecht über die Kinder zugesprochen wurde.Aber auch hier empfiehlt sich, dass der nicht mehr mitversicherte Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließt, da er wegen einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn das schadenverursachende Kind nicht schuldfähig war und somit persönlich auch keinen Versicherungsschutz benötigte. – Wohngebäudeversicherung Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines Gebäudes sind per Gesetz auch Versicherungsnehmer. Waren beide Ehepartner eingetragene Eigentümer und Versicherungsnehmer, besteht die Police nach einer Scheidung weiter und lautet auf die Eigentümergemeinschaft der ehemaligen Partner. Bei einer Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. Die Versicherungsgesellschaft oder der Neueigentümer kann diese Versicherung innerhalb eines Monats nach Erwerb des Gebäudes kündigen. – HausratversicherungAuch bei der Hausratversicherung können sich Folgen aus einer Scheidung ergeben, und zwar vor allem dann, wenn – wie normalerweise anzunehmen – einer der beiden Ehepartner aus der bislang gemeinsamen Wohnung auszieht. Hier ist jedoch unter zwei üblichen Sachverhalten zu unterscheiden, die sich am einfachsten an zwei Beispielen erläutern lassen: 1. BeispielVersicherungsnehmer ist der Ehemann. Er zieht aufgrund der bevorstehenden Scheidung aus der Wohnung aus und nimmt lediglich persönliche Sachen mit in seine neue Wohnung. Die Ehefrau wohnt weiterhin in der alten Wohnung mit dem gesamten Hausrat. In diesem Fall geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung des Ehemanns als Versicherungsnehmer über, unabhängig davon, ob er nun den Hausrat mitnimmt oder nicht. Die Ehefrau genießt daher keinen Versicherungsschutz mehr und muss dementsprechend eine eigene Hausratversicherung abschließen. 2. BeispielVersicherungsnehmer ist die Ehefrau, auch dieses Mal zieht der Ehemann in eine neue Wohnung und nimmt neben persönlichen Dingen einen Teil des Hausrats mit.Hier liegt dann kein Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers vor; daher bleibt der Versicherungsschutz zugunsten der Ehefrau in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung bestehen, und dementsprechend muss der Ehemann nun für seine neue Wohnung eine eigene Hausratversicherung abschließen.In beiden Fällen gilt, dass das bestehende Vertragsverhältnis – ob Umzug oder nicht – bestehen bleibt, gegebenenfalls kann aber die Versicherungssumme dem verminderten Hausrat angepasst, das heißt ermäßigt werden. – Rechtsschutzversicherung Scheidungsfolgen betreffen in der Regel die Vertragsarten Familien-, Privat-, Berufs-,Verkehrs- und Mietrechtsschutz. Im Wesentlichen verhält es sich hier wie bei einer Privathaftpflichtversicherung. Mit dem Zeitpunkt der Scheidung gilt der Versicherungsschutz nur noch für den Versicherungsnehmer. Der geschiedene Ehepartner muss sich neu versichern.Minderjährige sowie volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die sich noch in der Ausbildung befinden, gelten auch bei diesen Verträgen als mitversichert, auch nachdem die Scheidung ausgesprochen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder noch im Haushalt des Versicherungsnehmers leben. Auch das Sorgerecht ist nicht von Bedeutung.Wenn die Scheidung noch nicht ausgesprochen worden ist, besteht für den Versicherungsnehmer wie für den Ehegatten auch dann noch Versicherungsschutz, wenn beide nicht mehr in einem Haushalt zusammenleben. Allerdings muss hier beachtet werden, dass für die zweite Wohnung zusätzlich ein Grundstücks- und Mietrechtsschutz abgeschlossen werden muss. Im Rahmen des Familien- und Erbrechts gilt allerdings außerdem, dass sich der Versicherungsnehmer durchaus weigern kann, über seine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Beratung des Ehepartners für die anstehende Scheidung laufen zu lassen. – Auto-VersicherungVon einem möglichen Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung profitiert nur, wer als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der andere Partner hat keinen Anspruch auf Übertragung von Leistungen. Wer nicht Versicherungsnehmer war, wird nach der Scheidung bei der Versicherung meist mit dem für Anfänger hohen Beitragssatz von 125 % eingestuft. Aber hier lässt sich verhandeln. Manche Versicherer beginnen dann nur mit 85 %. Eine erfreuliche Ausnahme bildet die Itzehoer Versicherung: Frauen, die nicht Versicherungsnehmer waren, bietet sie im Fall der Scheidung einen Tarif (“Lady-Mobil”) an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts angerechnet werden.