RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: MARTIN FEICK

Im Steuerabkommen mit der Schweiz ist noch vieles ungeklärt

Bis 2013 bleibt Entdeckungsrisiko bestehen - Selbstanzeige ist vielfach günstiger

Im Steuerabkommen mit der Schweiz ist noch vieles ungeklärt

– Herr Dr. Feick, vor wenigen Tagen wurde mit der Schweiz das seit langem erwartete Abkommen zur Besteuerung deutscher Vermögen in der Schweiz zu Ende verhandelt. Worum geht es im Kern?Primäres Ziel der deutschen Regierung ist es, die Besteuerung von Geldanlagen in der Schweiz sicherzustellen. Dies soll künftig durch eine pauschale und anonyme Abführung von Steuern auf die Erträge auf Schweizer Bankkonten von den Schweizer Banken an den deutschen Fiskus erfolgen. Im Gegenzug soll der Anleger anonym bleiben können und in Deutschland steuer- und straffrei ausgehen. Alternativ kann der Steuerpflichtige natürlich auch seine Erträge ordentlich angeben und versteuern.- Wie sieht die künftige Besteuerung aus?Die in der Schweiz erhaltenen Zinsen und Dividenden sollen mit einem Steuersatz von 25 % (plus Soli) erfasst werden. Der Steuersatz entspricht also der deutschen Abgeltungsteuer.- Wie ist die Nachbesteuerung von in der Vergangenheit nicht deklarierten Einkünften geregelt?Zur Erlangung von Steuer- und Straffreiheit für die Vergangenheit sollen zwischen 19 % und 34 % des Vermögensbestands, also nicht der Erträge, pauschal und anonym an den deutschen Fiskus abgeführt werden. Die Höhe des Prozentsatzes soll sich nach der Dauer der Kundenbeziehung und der Höhe des Anfangs- und Endvermögens auf den Konten richten. Im Einzelnen ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer aber noch unklar.- Der Text des Abkommens liegt noch nicht vor, was ist ebenfalls noch ungeklärt?Das Abkommen soll in den nächsten Wochen unterzeichnet und danach veröffentlicht werden. Bis dahin bleibt noch sehr vieles ungeklärt. Hierzu einige kurze Beispiele: Falls ein Konto in der Schweiz vererbt wurde, ist unklar, ob die Pauschalzahlung für die Vergangenheit auch die Erbschaftsteuer umfasst oder nur die Steuern auf die nicht deklarierten Erträge. Unklar ist auch, welchen Einfluss Einzahlungen und Entnahmen in der Vergangenheit auf die Höhe der Steuernachzahlung haben. Die Höhe des Guthabens im Jahr 2013 kann nicht alleine maßgeblich sein, da dann benachteiligt würde, wer im Laufe der Jahre weniger Geld als andere abgehoben oder weitere Einzahlungen getätigt hat. Interessant wird schließlich auch, welche Regelungen darüber enthalten sind, wie die Schweizer Banken zu prüfen haben, ob ein Kunde in der Vergangenheit seine Gelder in Deutschland versteuert hat oder nicht. Natürlich dürfen für die Vergangenheit keine Pauschalbeträge an den deutschen Fiskus abgeführt werden, wenn der Kunde seine Einkünfte aus der Schweiz in Deutschland stets ordentlich versteuert hat oder wenn er in Deutschland gar nicht steuerpflichtig ist.- Welche sonstigen Folgen hat das Abkommen?Das Abkommen sichert die Anonymität deutscher Bankkunden rückwirkend und für die Zukunft, weil die Beträge anonym an den deutschen Staat überwiesen werden. Wichtige Folge ist, dass der Kunde mit diesen Zahlungen straffrei bleibt beziehungsweise für die Vergangenheit straffrei wird. Jedoch zahlt der Steuerpflichtige hierfür einen hohen Preis von bis zu 34 % seines Vermögens auf Schweizer Bankkonten.- Wie ist die Situation bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Jahr 2013?Bis dahin ändert sich erst einmal nichts, das heißt, insbesondere das Entdeckungsrisiko bleibt bestehen. Von dem Abkommen betroffene Steuerpflichtige sollten sich daher gut überlegen, ob sie dieses Risiko weiter eingehen möchten oder ob sie nicht vorher eine strafbefreiende Selbstanzeige erstatten wollen.- Was raten Sie?Nach unserer Erfahrung kommen Steuerpflichtige bei einer Selbstanzeige häufig deutlich günstiger weg, als dies bei der geplanten Pauschalbesteuerung ihres Vermögens vorgesehen ist. Vorteil der Selbstanzeige ist zum Beispiel, dass Bankgebühren und sonstige Kosten abgezogen werden können. Wer überwiegend steuerfreie Spekulationsgewinne nach altem Recht erzielt hat, muss ebenfalls nur geringe Steuern nachzahlen. Insbesondere kann man nach einer strafbefreienden Selbstanzeige wieder ruhig schlafen, ohne fürchten zu müssen, dass die Steuerfahndung noch vor dem Jahre 2013 an der Tür klingelt.—-Dr. Martin Feick ist Rechtsanwalt bei SZA Schilling, Zutt & Anschütz in Mannheim. Die Fragen stellte Walther Becker.