Investoren in Private Equity benötigen dauerhafte Rechtssicherheit
– Herr Schatz, der Bundesfinanzhof hat Ende Oktober ein Urteil zu steuerlichen Beurteilungen von Private Equity Fonds veröffentlicht. Worum geht es?Ein deutscher Steuerpflichtiger hat geltend gemacht, dass seine Einkünfte aus einem in Großbritannien ansässigen Fonds in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind. Entscheidend hierfür war, ob gewerbliche Einkünfte vorliegen. Im konkreten Fall ist der BFH der Auffassung, dass gewerbliche Einkünfte vorliegen.- Also ein Erfolg für den Steuerpflichtigen. Warum findet die Entscheidung so große Resonanz?Zum einen handelt es sich um die erste Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Beurteilung eines Private Equity Fonds. Bisher konnte hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung nur auf Äußerungen der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden. Diese hatte nach längeren Diskussionen Ende 2003 ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht, das Kriterien für die Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit aufstellt. Der Bundesfinanzhof prüfte den Fall anhand der Kriterien und bestätigt die Vorinstanz, nach der der Fonds gewerblich war. Zum anderen stellt der BFH aber diese Kriterien in Frage.- Warum ist dies von so großer Bedeutung?Private Equity Fonds werden in der Regel als Personengesellschaften strukturiert. Für die steuerliche Behandlung ist von großer Bedeutung, ob der Fonds als vermögensverwaltend oder gewerblich zu betrachten ist. Vereinfacht gesagt bedeutet die Unterscheidung für einen deutschen Fonds, ob dieser der Gewerbesteuer unterliegt und damit nicht steuerlich transparent ist, wie gewünscht. Auch für die Investoren in solche Fonds hat dies Auswirkungen, da sich darüber auch die Rechtsnatur ihrer Einkünfte bestimmt.- Da ist nun mit dem Urteil Unsicherheit entstanden.Ja. Entscheidend ist nunmehr, wie die Finanzverwaltung und letztlich der Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert. Die Private-Equity-Branche hat immer darauf hingewiesen, dass Rahmenbedingungen über einen Verwaltungserlass nicht die erforderliche Rechtssicherheit bringt. Nun sind dieses Bedenken Realität.- Aus manchen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Gewerblichkeit vielleicht gar nicht so nachteilig sei.Diese Aussage ist richtig und falsch zugleich. Es kommt eben auf die Perspektive an. Für viele deutsche Investoren mag diese A ussage zutreffen, da sie sowieso der Gewerbesteuer unterliegen. Aus Sicht eines ausländischen Investors, der wohl wichtigsten Finanzierungsquelle der deutschen Private-Equity-Branche, sieht dies schon anders aus: Im Falle der Vermögensverwaltung ist dieser bei einem Investment in einen deutschen Fonds nur in Ausnahmefällen in Deutschland steuerpflichtig.- Im Falle der Gewerblichkeit?Dann hat der Investor eine Betriebsstätte und ist daher beschränkt steuerpflichtig. Dies mag nicht immer zu hohen Belastungen führen, aber allein die Steuerpflicht und die Erklärungspflicht kann für ausländische Investoren ein Hemmnis darstellen. Ist der ausländische Investor eine Personengesellschaft, sind alle seine Anleger wegen der Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig.- Was ist zu tun?Es ist die Finanzverwaltung gefordert, eine schnelle und hoffentlich für den Standort Deutschland zufrieden stellende Antwort auf das Urteil zu finden. Am Ende ist aber dauerhafte Rechtssicherheit erforderlich, so dass der Gesetzgeber gerufen ist. Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie bietet eine gute Gelegenheit, auch die steuerliche Behandlung von Fondsprodukten auf eine solide Grundlage zu stellen.- Aber ist das denn möglich? Brüssel hat ja schon mal eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung zu Fall gebracht.In der Tat hat die Kommission den ersten Ansatz im Wagniskapitalbeteiligungsgesetz als verdeckte Beihilfe angesehen und nicht genehmigt. Meines Erachtens war die Beurteilung falsch. Andere Mitgliedstaaten der EU haben schon vor Jahren wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen geschaffen. Auch der Hinweis auf Steuerausfälle geht fehl. Kodifiziert man die Vermögensverwaltung, wird der auf dem im BMF-Schreiben beruhende Status quo ja nur festgeschrieben.—-Christian Schatz ist Partner von SJ Berwin.Die Fragen stellte Walther Becker.