Finanzen persönlich

Neues Recht für alle Versicherungen

Auch für alte Verträge gelten überarbeitete Regeln

Neues Recht für alle Versicherungen

Von Andreas Kunze Seit dem 1. Januar 2009 herrscht eine neue Epoche für Millionen von Versicherungskunden: Sie haben dann deutlich bessere Rechte. Bislang galten die Reformvorschriften nur für neu abgeschlossene Verträge. Ab dem Jahreswechsel können sich auch Kunden mit alten Policen darauf berufen. Das grundlegend überarbeitete Versicherungsvertragsgesetz (VVG) trat bereits im Januar 2008 in Kraft. Für bestehende Verträge sah der Gesetzgeber aber eine Übergangsfrist bis Ende 2008 vor. Es folgen einige Beispiele, was sich für Kunden etwa bei älteren Hausrat- oder Kfz-Versicherungen ändern wird. “Alles-oder-nichts-Prinzip” “Alles-oder-nichts-Prinzip”: Wenn Kunden durch Leichtsinn den Schaden mitzuverantworten haben, konnte der Versicherer früher bei grober Fahrlässigkeit die Regulierung vollständig verweigern. Ein Beispiel: Der Versicherte hat bei einer Erdgeschoss-Wohnung das Bad-Fenster gekippt, was Einbrechern den Einstieg erleichterte. Künftig muss berücksichtigt werden, wie groß die Schuld des Kunden war, und zumindest noch teilweise gezahlt werden. Im Fall des angekippten Fensters könnte dann eine Rolle spielen, ob der Kunde eine Stunde weg war oder einen ganzen Tag. “Unteilbarkeit der Prämie” “Unteilbarkeit der Prämie”: Nach dem früheren Versicherungsrecht schuldete der Kunde stets eine volle Jahresprämie – selbst wenn der Vertrag während einer laufenden Versicherungsperiode beendet wurde (das konnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Kunde nach einem Schadenfall von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machte). Dennoch musste der Kunde bis zum Ende der Versicherungsperiode zahlen. Die Versicherungsgesellschaften beriefen sich auf eine so genannte “Unteilbarkeit der Prämie”. Künftig muss der Versicherer per Gesetz taggenau nach Kündigungen abrechnen. Verjährungsfrist Verjährungsfrist: Lehnt ein Versicherer eine Leistung schriftlich ab, musste der Kunde früher innerhalb von sechs Monate Klage erheben – sonst war der mögliche Anspruch verloren (sofern der Versicherer über die Verjährungsgefahr schriftlich belehrt hatte). Diese kurze Verjährungsfrist wird durch das neue Versicherungsrecht auf drei Jahre verlängert, was der allgemeinen Verjährungsfrist im Zivilrecht entspricht.Die Versicherungsgesellschaften haben in den vergangenen Wochen Millionen von Kunden mit Alt-Verträgen neue Versicherungsbedingungen zugeschickt, die dem neuen Recht entsprechen sollen. Eine alte Klausel, die nicht mit dem neuen Versicherungsrecht vereinbar ist, wird mit dem Jahreswechsel unwirksam.