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Policen vor Erbschaftsteuer schützen

Partnerin sollte Vertrag auf das Leben des Mannes abschließen

Policen vor Erbschaftsteuer schützen

Von Andreas KunzeWenn die Lebensversicherung nach einem Todesfall ausgezahlt wird, gibt es mitunter lange Gesichter – vor allem bei unverheirateten Hinterbliebenen. Die Erbschaftsteuer kann erheblich sein. Mit geschickter Vertragsgestaltung lässt sich das verhindern. Sinnvolle VorsorgeBei verheirateten wie unverheirateten Paaren ist eine Todesfallvorsorge sinnvoll, insbesondere bei gemeinsamen Kindern oder Krediten. Der Grund: Dem Hinterbliebenen steht nach einem Todesfall in der Regel deutlich weniger Einkommen zur Verfügung. Die Auszahlung einer Kapital- oder einer Risiko-Lebensversicherung kann diese Lücke füllen.Vielfach unbekannt ist aber, dass die Todesfallvorsorge der Erbschaftsteuer unterliegt wie etwa Bargeld oder Wertpapiere. Die jüngste Erbschaftsteuerreform hat daran nichts geändert. Zwar wurden die Freibeträge erhöht, doch gleichzeitig wurden auch Steuersätze erhöht, wodurch insbesondere unverheiratete Hinterbliebene den Fiskus fürchten müssen.Ein Beispiel: Vereinbart ist eine Risiko-Lebensversicherung über 250 000 Euro. Damit könnte z. B. eine Mutter zwei kleine Kinder einige Jahre durchbringen. Bei einem Ehepaar wäre Steuer kaum ein Thema: Der Freibetrag beträgt nun 500 000 Euro (vorher: 307 000 Euro), eine selbst genutzte Immobilie würde als Erbe gar nicht berücksichtigt.Das Gleiche gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Sie sind nun Eheleuten bei der Erbschaftsteuer gleichgestellt. Ganz anders sieht das aber bei unverheirateten Paaren aus, auch wenn sie verlobt sind: Ihr Freibetrag beträgt nur 20 000 Euro (vorher: 5 200 Euro).Bei einer Todesfall-Auszahlung von 250 000 Euro wären somit 230 000 Euro zu versteuern. Der Steuersatz würde 30 % betragen, so dass 69 000 Euro ans Finanzamt abzuführen wären – nur 181 000 Euro blieben von der Hinterbliebenenvorsorge übrig. Alternative GestaltungDas lässt sich über eine alternative Vertragsgestaltung verhindern. Üblich ist, dass der Mann die Lebensversicherung abschließt, die Prämien zahlt und die Frau “begünstigt”, sie also als Empfängerin der Todesfallsumme benennt. Das führt zur Erbschaftsteuerpflicht, da die Begünstigung wie eine Erbschaft gewertet wird (Paragraph 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).Wenn aber die Frau selbst den Vertrag abschließt, und zwar auf das Leben des Mannes, dann entfällt im Todesfall die Steuerpflicht. Der Grund: In diesem Fall bekommt die Frau das Geld nicht als Begünstigte, sondern als Vertragspartnerin.Dafür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Der Mann als “versicherte Person” muss damit einverstanden sein, dass auf sein Leben eine Lebensversicherung abgeschlossen wird (Paragraph 150 Versicherungsvertragsgesetz). Außerdem muss die Frau die Prämien selbst zahlen, sonst wittert das Finanzamt ein Scheingeschäft und der Steuervorteil wird aberkannt. Auch andersherum möglichAndersherum geht es natürlich genauso: Der Mann kann eine Todesfall-Versicherung auf das Leben der Frau abschließen. Kommt sie ums Leben, erhält er die Todesfallsumme vor Abzug von Erbschafsteuer ausgezahlt. Eine solche Konstruktion kann ebenso bei Eheleuten oder Lebenspartnern sinnvoll sein, und zwar wenn die Erbschaftsfreibeträge durch sonstiges Vermögen (Bargeld, Wertpapiere, vermietete Immobilien) bereits ausgeschöpft sein sollten.