Finanzen persönlich

Private Steuerberaterkosten wieder angeben

Nach der Pendlerpauschale beschäftigt auch diese Sparvorschrift die Gerichte

Private Steuerberaterkosten wieder angeben

Von Marc Lehmann Bei der Pendlerpauschale wollte der Finanzminister sparen – und wird vermutlich demnächst vom Bundesverfassungsgericht zurückgepfiffen. Das Gleiche könnte mit einer anderen Rotstift-Vorschrift passieren, wonach private Steuerberaterkosten nicht mehr absetzbar sind. Dazu sind ebenfalls Klagen anhängig – Einsprüche können sich lohnen.Seit 2006 können private Steuerberaterkosten nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nur Honorar, das sich eindeutig Einkunftsarten zuordnen lässt, mindert weiterhin – als Werbungskostenaufwand – das zu versteuernde Einkommen. Das betrifft die Arbeit des Steuerberaters für die einzelnen Anlagen der Steuererklärung, etwa Anlage N für Arbeitnehmer und die Anlagen KAP und SO für Kapitalanleger. Die Steuerberaterkosten für den Mantelbogen und die Anlage Kind sollen indes nach dem Willen des Fiskus nicht mehr abgesetzt werden können. Dabei kann gerade der Mantelbogen teuer werden. Bei einem Einkommen von zum Beispiel 70 000 Euro kann der Steuerberater 120 bis 720 Euro Honorar abrechnen, je nach Aufwand. Die “Mittelgebühr” liegt bei 420 Euro (s. Tabelle). In der Praxis sind einige Steuerberater dazu übergegangen, für den Mantelbogen nur noch den Mindestwert zu verlangen und dafür bei den weiter absetzbaren Honoraren für die Anlagen ihren Rahmen nach oben etwas mehr auszuschöpfen. Das allerdings kann Finanzämter auf die Palme bringen, wenn die Honorarverteilung als Missbrauch eingestuft wird. Verfahren angestrengtEs gibt Hoffnung für Steuerzahler: Wie beim Thema Pendlerpauschale sind inzwischen Verfahren anhängig, die diese ebenfalls als willkürlich empfundene Rotstift-Vorschrift zu Fall bringen könnten. Die Verfahren laufen beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 5 K 186/07) sowie beim Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 10 K 103/07). “Privat veranlasste Steuerberatungskosten sollten deshalb weiterhin voll in der Steuererklärung angegeben werden”, sagt der Krefelder Steuerberater Markus A. Pfeifer. “Nur so kann man nachträglich davon profitieren, falls die Verfahren zugunsten der Steuerzahler ausgehen sollten.” Das Finanzamt wird selbstverständlich die privaten Steuerberaterkosten streichen. Dann muss Einspruch mit der Bitte eingelegt werden, das Verfahren vorerst ruhen zu lassen. Für ein Ruhen ist zwar nach der Abgabenordnung notwendig, dass bereits ein Verfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht läuft. Allerdings gibt es eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz (Az: S 2221 A – St 32 3), wonach “gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 EstG” keine Bedenken bestehen, die Verfahren ruhen zu lassen. “Wer die Aktenzeichen der beiden Finanzgerichte sowie der OFD Koblenz angibt, sollte eigentlich keine Probleme haben, sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern”, sagt Steuerberater Pfeifer.